AGB Recht: Individualvereinbarung bei Eingehung eines Vertrags

Das OLG Nürnberg (Bschl.v. 10.11.2010) hatte über verschiedene Klauseln zu urteilen, die bei der Eingehung eines Fernwärmevertrags vereinbart wurden. Das Gericht stellte fest, daß insbesondere Preisanpassungsklauseln nicht der AGB Kontrolle der Gerichte gem. den §§ 305ff BGB unterliegen, wenn die Heizanlage nur auf die Bedürfnisse einzelner Hauptabnehmer zugeschnitten sei und die Investitionsentscheidung der Abnehmer auf den Abschluß dieser Fernwärmeverträge ausgerichtet gewesen sei.

Grundsätzlich gilt: Verträge sind so durchzuführen, wie sie eingegangen werden oder wie der Lateiner sagt: pacta sund servanda (Verträge sind zu erfüllen). Vertragsklauseln über die Anpassung von Leistungen oder Klauseln begegnen stets juristischem Argwohn, der sich darin ausdrückt, daß eine Seite einen Vertrag nicht einfach einseitig ändern kann und die andere dann gezwungen ist mit einem Vertrag zu leben, den sie so nicht abgeschlossen hat. Solche Klauseln sind, wenn sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten, zum großen Teil unwirksam. Vertragsbedingungen gelten aber dann nicht als Allgemeine Geschäftsbedigungen, wenn sie „ausverhandelt“ wurden. Das Ausverhandeln im Sinne des § 305 I S.3 BGB ist ein Terminus Technikus. Es bedeutet nicht „verhandeln“. Es reicht also nicht aus, daß Sie mit Ihrem Kunden etwas verhandeln, um den strengen Regelungen über die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedigungen zu entgehen. Das Ausverhandeln bedeutet nicht, daß der Gegenseite die KLausel bekannt ist nicht auf Bedenken stößt, daß der Inhalt erörtert wird. Vielmehr muß – in der Diktion des BGH (zuletzt Urt.v. 17.2.2010 – VIII ZR 67/09- BGHZ 184, 259) der Vertragspartner in der Auswahl des in Betracht kommenden Vertragstextes frei sein und insbesondere Gelegenheit erhalten, alternative Textvorschläge zu machen. Der Vertragspartner muß also die Möglichkeit haben, über Inhalt und Formulierung zu bestimmen. Schweigen reicht nicht.

Im vorliegenden Fall hat das OLG Nürnberg aus einer Reihe von Indizizen abgeleitet, daß die Möglichkeit der Preissteigerung in dem Vertrag zwischen den Parteien vereinbart wurde. Für meine Mandanten bedeutet dies, daß für Wartungs oder Softwarepflegeverträge ebenfalls davon ausgegangen werden kann, daß Preissteigerungsoptionen zwischen den Parteien individuell ausverhandelt wurden. Namentlich dann, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Überlassungsvertrags – also des Vertrags  mittels dessen Software oder Maschine den Eigentümer wechselt und dem Kunden übergeben wird – der Kaufpreis auch im Hinblick auf den Preis des gleichzeitig mitabgeschlossenen Wartungsvertrags mit bestimmt wird. Kann man belegen, daß der Kunde eine Investition tätigt, die zugleich die Möglicheit einer Preissteigerung im Rahmen des nachfolgenden Wartungsvertrags umfasst, dann ist die Preissteigerungsklausel nicht als AGB anzusehen. Voraussetzung ist aber, daß der Kunde auf die Möglichkeit der Kostensteigerung angesprochen wird und diese auch als Teil des Gesamtprojekts akzeptiert.

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