Urheberrecht: Das gewerbliche Ausmaß beim Filesharing

Der Rechtsinhaber von urheberrechtlich geschützten Werken wie zum Beispiel Musikstücken, Filmen und Computerprogrammen kann zur Ermittlung des Namens und Anschrift eines Verletzers einen Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG stellen. Sofern das angerufene Gericht dem Antrag statt gibt, wird dem jeweiligen Accessprovider aufgegeben, über diese Daten für die vom Rechtsinhaber ermittelte IP-Adresse Auskunft zu erteilen.

Dieser Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung und der damit eingehende Beschluss sind erforderlich, um den Verletzer zu ermitteln. Werden die Daten an den Rechtsinhaber herausgegeben, wird dieser sodann direkt an den Verletzer herantreten. Der Verletzer wird in der Regel zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz gefordert.

Das Gericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung die Frage, ob eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorliegt. Ohne das Vorliegen dieser Voraussetzung wird der Antrag des Rechtsverletzers zurückgewiesen.

In einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln wurde nunmehr präzisiert, wann ein “gewerbliches Ausmaß” vorliegt. 

Zum einen liegt ein gewerbliches Ausmaß vor, wenn eine Vielzahl von Werken im Internet angeboten wird.

Zum anderen kann aber auch dann ein gewerbliches Ausmaß vorliegen, wenn auch nur ein Werk angeboten wird.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Werk einen besonders hohen Wert hat. Dies kann gerade bei hochpreisigen Computerprogrammen der Fall sein. Filme und Musikstücke fallen meistens nicht in diese Kategorie. Nichtsdestotrotz kann das Anbieten einer einzelnen Datei ausreichen, soweit eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb der relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird. Das bedeutet, dass das zur Verfügung stellen eines Songs von einem Album oder eines kompletten Films eine  Rechtsverletzung darstellen könnte.

Insoweit ist die Frage maßgeblich, ob das betroffene Werk sich zum Zeitpunkt des Angebotes im Internet in der „relevanten Verwertungsphase“ befand.

Hier hat das Gericht differenziert: Das OLG Köln geht davon aus, dass bei Musikalben die Verwertungsphase sechs Monate ab Verkaufsstart fortdauert. Diese Frist kann auch für Hörbücher und Hörspiele gelten, aber da solche Werke keinen besonderen Aktualitätsbezug haben müssen, kann dieser Zeitraum auch länger sein.

Bei einem Werk kann im Einzelfall die Verwertungsphase auch länger als sechs Monate sein, aber dann müsse der Rechtsinhaber die besonderen Umstände für die Verlängerung der Frist darlegen. Dies kann der Fall sein, wenn das Musikwerk bzw. das Musikalbum noch in den Top 50 der Charts oder sonst gut platziert ist. Sogar der Preis kann dabei eine Rolle spielen.

Bei Filmwerken geht das Gericht ebenfalls von einer Verwertungsphase von sechs Monaten aus. Allerdings beginnt die Frist nicht ab Erscheinen des Films sondern ab Verkaufsstart der DVD. Hier kann eine verlängerte Frist vorliegen, wenn für den Film gute Verkaufszahlen vorliegen. Bei schlechten Verkaufszahlen kann eher von einer Beendigung der Verwertungsphase nach den sechs Monaten ausgegangen werden.

Wenn Sie wegen eines Musikstücks oder Films abgemahnt worden sind, sollten Sie einen Anwalt konsultieren, der prüft, ob das konkrete Werk auch tatsächlich noch geschützt war, als es (angeblich) im Internet angeboten wurde. 

Beschluss des OLG Köln vom 27.12.2010, Az: 6 W 155/10

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