Wettbewerbsrecht: Die Störerhaftung des Betreibers einer Internetauktionsplattform

Der Verkauf von Waren über Internetauktionsplattformen wie eBay gehört heute zum Alltag. Über solche Plattformen werden allerdings auch allzu oft Waren angeboten, die eine Marken-, Urheber oder Wettbewerbsrechtsverletzung darstellen, sei es durch die Ware selbst, sei es durch die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Auktion.

Die Verletzten sind naturgemäß daran interessiert, solche Rechtsverletzungen zu stoppen, vorzugsweise sogar im Vorfelde die Rechtsverletzung zu verhindern denn die Rechtsverletzungen sind nämlich nur dann zu stoppen, wenn der Verletzte selbst regelmäßig, wenn nicht sogar täglich, die Internetauktionsplattformen durchsucht. Bei einigen Anbietern kann die Rechtsverletzung direkt beim Betreiber gemeldet werden, der sie dann löscht. Ansonsten muss der jeweilige Rechtsverletzer ermittelt und abgemahnt werden. Bei der Vielzahl der Rechtsverletzungen kann das übliche Procedere zu zeitaufwendig sein.

Dementsprechend ist das Bestreben der Rechtsinhaber, dem Betreiber der Internetauktionsplattform die Pflicht aufzuerlegen, die Angebote selbst zu scannen und zu unterbinden.

In einem erneuten Fall hatte der BGH zu klären, inwieweit der Internetauktionsplattform Betreiber eBay verpflichtet ist, sämtliche Auktionen, die die Marken eines Rechtsinhabers anführen, zu prüfen.

Im konkreten Fall handelte es sich um einen Kinderhochstuhl der Marke TRIPP TRAPP. Die Anbieter nutzten jedoch nicht nur diese Markenbezeichnung in Alleinstellung, sondern auch solche Hinweise wie „wie TRIPP TRAPP“ oder „“ähnlich TRIPP TRAPP“. Die Feststellung, ob eine Markenrechtsverletzung tatsächlich vorliegt, ist daher zum Teil nur dann möglich, wenn die jeweilige Internetauktion in Augenschein genommen wird. 

Der BGH hat entschieden, dass eBay nicht für die etwaigen Rechtsverletzungen haftet. Eine Markenrechtsverletzung habe eBay nicht zu vertreten; es liege weder eine Beihilfe durch Unterlassung noch eine Störerhaftung vor. Es sei eBay nicht zuzumuten, die Auktionen manuell zu prüfen. Vielmehr könne der Rechtsinhaber selbst die Verletzungen auffinden und melden. Erst dann müsse der Betreiber handeln.

Bemerkenswert in diesem Urteil ist allerdings der Hinweis des Gerichts, dass auch keine Störerhaftung nach dem UWG vorliegt. Der klagende Rechtsinhaber hatte eine § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG geltend gemacht, mithin eine wettbewerbswidrige vergleichende Werbung dahingehend, dass eine Ware als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt. Das Gericht hat dabei klargestellt, dass es in solchen Fällen keine Störerhaftung gäbe.

Es muss daher davon ausgegangen werden, dass ein Haftungstatbestand auf der Grundlage der Störerhaftung bei lauterkeitsrechtlichen Verstößen nunmehr nicht mehr besteht.

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