Das Urhebervertragsrecht sieht nach § 32 UrhG vor, dass der Urheber eine angemessene Vergütung für seine Leistung erhält. Diese Regelung soll den Urheber vor nachteiligen Verträgen schützen, insbesondere wenn sich erst nach Vertragsschluss herausstellt, dass das Werk einen höheren Wert hat als die Parteien erwartet haben, der Urheber sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einer schlechten Verhandlungsposition befand oder die Parteien so gar keine Regelung über eine Vergütung getroffen haben. Ist die vertraglich vereinbarte Vergütung nicht angemessen, kann der Urheber nachträglich eine Anpassung verlangen. Der Vertragspartner darf sich nicht auf die nachteilige Vereinbarung berufen und etwaige Regelungen, wodurch diese gesetzliche Vorgabe umgangen werden soll, sind unwirksam.
Hierbei stellt sich die Frage, welche Rolle § 307 BGB spielt, sofern die Vergütungsvereinbarung im Rahmen der AGB in den Vertrag einbezogen wird.
§ 307 BGB besagt, dass solche AGB unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders, in diesem Fall den Urheber, unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung liegt insbesondere dann vor, wenn die Bestimmung mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, nicht zu vereinbaren ist oder wenn die wesentlichen Rechten und Pflichten aus dem Vertrag derart eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
In einem Fall vor dem Landgericht München wurde genau diese Frage behandelt. Es klagte ein Berufsverband gegen ein Verlagshaus, das in seinen AGB ein Pauschalhonorar für den Urheber bestimmt hat. Das Pauschalhonorar diente der Abgeltung für die Übertragung umfangreicher Nutzungsrechte und das Recht, die Nutzungsrechte auf Dritte zu übertragen. Der Berufsverband hielt dieses Pauschalhonorar als Vergütung für unangemessen.
Das Gericht hat die Klage des Berufsverbands aus zwei Gründen abgelehnt:
Zum einen seien Preisabreden der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB entzogen. Es geht bei solchen Preisabreden nämlich nicht darum, eine Abweichung zum Gesetz zu bestimmen. Vielmehr dienen diese Klauseln der Bestimmung der Art und des Umfangs der im Synallagma stehenden Hauptleistungspflichten. Solche Klauseln – wie auch die Leistungsbeschreibung – unterliegen nicht der AGB Inhaltskontrolle.
Zum anderen enthalte § 32 UrhG eine Spezialregelung, so dass § 307 BGB keine Anwendung finde. § 32 UrhG bestimme, welche Vergütungsvereinbarung getroffen werden könne, und welche Rechtsfolgen eintreten sollen, wenn von dieser Vorgabe abgewichen wird.
Zu dieser Auffassung gibt es von anderen Gerichten abweichende Meinungen und gegen das Urteil des Landgerichts München wurde Berufung eingelegt. Der BGH wird diesen Meinungsstreit klären müssen.