Kommt es im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zu Streitigkeiten, müssen nicht nur die rechtlichen Aspekte beachtet werden, sondern auch die Frage des Gerichtsstands ist wichtig. Dies gilt insbesondere im internationalen Rechtsverkehr. Denn es reicht nicht nur, Recht zu haben, sondern das Recht muss auch gegebenenfalls durchgesetzt werden. Liegt der Gerichtsstand im Ausland, so kann die Durchführung eines streitigen gerichtlichen Verfahrens erheblich erschwert werden.
Für die EU gilt die EuGVVO. Hier gilt der Grundsatz, dass der Beklagte an seinem Sitz verklagt werden muss. Er kann aber auch an dem Erfüllungsort klagen. Für einen Unternehmer kann dies günstiger sein, als am Sitz des Beklagten zu klagen, da der Erfüllungsort auch oft am Sitz des Unternehmers ist. Um den Verbraucher zu schützen, sieht die EuGVVO jedoch vor, dass bei Verbraucherverträgen der Verbraucher im Staat seines Wohnsitzes klagen kann und dort auch verklagt werden muss, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit in dem Mitgliedsstaat ausrichtet, in dem der Verbraucher seinen Sitz hat.
Die Frage, wo ein Unternehmer seine Tätigkeit ausrichtet, lässt sich generell einfach feststellen. Allerdings bestand Unsicherheit für den Fall, dass die Kommunikation zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ausschließlich über die Webseite bzw. E-Mail des Unternehmers erfolgt ist. Richtet auch dann der Unternehmer seine Tätigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers aus?
Diese Frage wurde dem EuGH vom österreichischen Obersten Gerichtshof vorgelegt. Dabei handelte es sich um zwei unterschiedliche Streitigkeiten, die vom österreichischen Obersten Gerichtshof zu entscheiden waren.
Der EuGH hat nunmehr festgestellt, dass die Nutzung einer Webseite durch den Unternehmer allein nicht bedeutet, dass dieser seine Tätigkeit auf andere Mitgliedsstaaten ausrichtet. Insoweit liegt nicht automatisch ein Verbraucherschutz vor. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Unternehmer tatsächlich Geschäfte mit Personen, die ihren Sitz in anderen Mitgliedsstaaten haben, tätigen will. Dabei muss anhand unterschiedlicher Anhaltspunkte ermittelt werden, ob ein solcher Wille vorhanden ist, siehe EuGH, Urteil vom 07.12.2010, Az. C-585/08. Der österreichische Oberste Gerichtshof wird nun zu prüfen haben, ob solche Anhaltspunkte im jeweiligen Verfahren vorliegen.
Dieses Urteil ist nur relevant, wenn die EuGVVO anwendbar ist.