Im Vorwege der Anmeldung einer Marke muss immer beachtet werden, ob das Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist. Hat das Zeichen nicht die erforderlich Unterscheidungskraft, wird das Deutsche Patent– und Markenamt (DPMA) oder das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM – verantwortlich für die Gemeinschaftsmarken für die gesamte EU) die Markenanmeldung zurückweisen. Ein Zeichen hat entweder von Haus aus die erforderliche Unterscheidungskraft, hat sie durch Bekanntheit erworben oder kann durch Benutzung erworben werden.
Bei einer Gemeinschaftsmarke ist der Erwerb der Unterscheidungskraft eine große Hürde. Denn das EuG hat mit Urteil vom 29.09.2010, Az. T/378/07, nunmehr entschieden, dass eine solche Nutzung für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft nachgewiesen werden muss.
In dem zu entscheidenden Fall handelte es sich um ein Bildzeichen eines Traktors, das für die Waren “Traktoren” als Gemeinschaftsmarke angemeldet wurde. Das Bild eines Traktors für die Waren “Traktoren” ist absolut beschreibend und es fehlt somit jegliche Unterscheidungskraft. Auch die Tatsache, dass die Anmeldung eine Beschreibung der Farbverteilung enthielt, ist dabei unerheblich. Durch die Farben erwirbt ein Zeichen keine Unterscheidungskraft.
Die Eintragung dieser Marke war daher nur möglich, wenn der Anmelder nachweisen kann, dass die Unterscheidungskraft durch Benutzung erworben wurde. Die Bekanntheit lag nicht vor.
Der EuG stellte klar, dass die Benutzung des Zeichens für das gesamte Gebiet der EU nachgewiesen werden muss. Es reicht nicht aus, wenn diese Nutzung für einen erheblichen Teil der EU nachgewiesen werden kann.
Wie weist man die Benutzung nach? Die Faktoren, die maßgeblich sind, sind der Marktanteil der Waren des Anmelders, die Intensität der Verbreitung, die geografische Verbreitung, die Dauer der Nutzung des Zeichens, der Werbeaufwand, etwaige Erklärungen von Berufsverbänden und die Bekanntheit der Marke bei den betroffenen Verkehrskreisen. Allerdings ist letzteres insoweit problematisch, da Umfragen durchgeführt werden müssen. Dies ist ein teureres Unterfangen.
Beraten Sie sich mit Ihrem Anwalt bevor Sie eine Marke anmelden und stellen Sie bereits vor der Anmeldung sicher, dass Ihr Zeichen über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügt und anschließende Verfahren vor den Ämtern vermieden werden können.