In einer Entscheidung des BGH vom 01.09.2010, Az. StbSt (R) 2/10 hat der BGH die Möglichkeiten für Steuerberater, effektiv im Internet aufzutreten, erleichtert.
Im konkreten Fall hatte ein Steuerberater die Domain steuerberater-suedniedersachsen.de registriert. Im Rahmen des Internetauftritts hat der Steuerberater seine Mitarbeiter vorgestellt, Informationen zu Veranstaltungen bereit gestellt und in einem geschlossenen Bereich den Mandanten die Möglichkeit eröffnet, Unterlagen einzustellen. Der Steuerberater hat seine Internetseite entsprechend auf seinem Briefpapier, Visitenkarten etc. beworben.
Bei der streitgegenständlichen Domain handelt es sich um eine Wortkombination. Dabei ist der Begriff „Steuerberater“ ein Gattungsbegriff und der Begriff „suedniedersachsen“ eine Region.
Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen hat aufgrund der Nutzung dieser Domain berufliche Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen das Gebot gewissenhafter Berufsausübung gegen den Steuerberater verhängt.
Der BGH hat nunmehr entschieden, dass der Steuerberater aufgrund der Nutzung dieser Domain nicht gegen das Gebot gewissenhafter Berufsausübung verstoße.
Zum einen berühme sich der Steuerberater keiner Sonderstellung für den südlichen Teil von Niedersachsen. Der Verkehr wisse, dass nur eine Person sich diese Domain sichern könne. Zum anderen sei in der Nutzung der Domain keine Alleinstellungsbehauptung zu sehen. Der Verkehr wisse nämlich auch, dass im südlichen Teil von Niedersachsen mehr als ein Steuerberater tätig ist.
Ferner sei keine Gefahr der Kanalisierung der potenziellen Mandanten gegeben. Der Begriff „suedniedersachsen“ sei nicht präzise genug, um all jene potenziellen Mandanten gerade auf diese Seite zu locken.
Letztlich sei auch keine Gefahr der Irreführung vorhanden. Die Kammer für Steuerberater hat nämlich behauptet, die Internetnutzer würden hinter dieser Domain ein Verzeichnis der im südlichen Niedersachsen tätigen Steuerberater oder Ähnliches erwarten. Da die Seite selbst eine solche etwaige falsche Vorstellung korrigiert, sei letztendlich eine solche Irreführung damit ausgeräumt.
Durch dieses Urteil haben Steuerberater nunmehr etwas mehr Freiheit bei der Registrierung einer Domain. Ob im Einzelfall eine berufsrechtlich relevante Wettbewerbsrechtsverletzung vorliegt, kann jedoch nur anhand der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden. Im Zweifelsfall sollten Sie als Steuerberater vor der Domainregistrierung die Rechtslage von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen.