Bei der Feststellung, wer für eine etwaige Urheberrechtsverletzung im Rahmen einer Tauschbörse verantwortlich ist, ist es unerlässlich, dass der Verletzte die IP-Adresse des Handelnden ermittelt. Denn nur über die IP-Adresse lässt sich feststellen, von welchem Anschluss aus die Urheberrechtsverletzung erfolgt ist. Der jeweilige Inhaber ist sodann für die Urheberrechtsverletzung, die über seinen Anschluss erfolgt ist, verantwortlich und kann auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, es sei denn er kann sich exkulpieren.
Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, sich gegen eine unberechtigte Abmahnung wegen einer solchen Urheberrechtsverletzung zu wehren. Dabei kann auch hinterfragt werden, ob die IP-Adresse korrekt erlangt wurde und die darauf folgende Zuordnung der IP-Adresse zu dem Anschlussinhaber richtig ist. Denn es ist nicht auszuschießen, dass die Ermittlung der IP-Adresse fehlerhaft ist.
Um diese Frage ging es auch in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 23.07.2010, Az. 6 U 31/10.
Der Beklagte, der Anschlussinhaber der für eine Urheberrechtsverletzung wegen der unerlaubten Zugänglichmachung einer Software in Anspruch genommen werden sollte, hat bestritten, dass die Recherchen eines mit der Ermittlung von IP-Adressen im Rahmen der Urheberrechtsverletzung bei einer Tauschbörse beauftragtem Unternehmens richtig waren. Diese berechtigte Einwendung hätte die Klage des Rechtsinhabers zu Fall bringen können.
Das Oberlandesgericht Köln hat allerdings entschieden, dass der Beklagte nicht hinreichend darlegen konnte, warum die ermittelte IP-Adresse falsch sein sollte. Stattdessen lagen diverse Indizien dafür vor, dass der Beklagte tatsächlich bei einer Tauschbörse aktiv war und die streitgegenständliche Software sogar dort angeboten hat.
Zum einen konnte zwar die Software selbst nicht auf dem Rechner des Beklagten gefunden werden. Es gab allerdings einen Registry-Eintrag, der darauf hinwies, dass das Programm auf dem Rechner gespeichert war und sodann gelöscht wurde. Der Beklagte hat behauptet, dass dieser Eintrag wohl von dem vorherigen Inhaber des Rechners geladen oder durch Trojaner oder Viren auf den Rechner geschleust wurde. Da er aber nichts zu den Einzelheiten des Kaufs des Rechners oder zur Begründung der Löschung des Programms nach dem Erwerb sagen konnte, konnte das Gericht von diesem Vortrag nicht überzeugt werden.
Vielmehr handelte es sich dann auch noch um ein Programm, das für die Funktionsanalyse von Kraftfahrzeugen eingesetzt wurde. Der Beklagte betrieb einen Handel mit Kfz-Teilen, so dass das Programm auch noch für seinen Betrieb relevant war.
Letztlich hatte der Beklagte auch zugegeben, dass er vor diesem Fall bereits bei einer Tauschbörse ein Computerprogramm heruntergeladen hatte.
Bei dieser Indizienkette sah das Oberlandesgericht Köln keinen Anlass, an den Ergebnissen bei der Ermittlung der IP-Adresse zu zweifeln. Entsprechend waren weitere Beweiserhebungen bezüglich der Zuverlässigkeit von den Internet-Recherchen nicht erforderlich.
Fazit: Wenn Sie wegen einer Urheberrechtsverletzung bei einem Filesharing-Verfahren in Anspruch genommen werden, dann besteht die Möglichkeit, die Korrektheit der erlangten Daten zu bestreiten. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens muss man allerdings konkrete Tatsachen vortragen können, die dem Gericht Anlass geben, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.