Teil I
Anbieter von „Telemedien“ – also elektronischen Informations- und Kommunkationsdiensten wie sie z.B. im Internet erbracht werden – müssen ihre Angebote mit einer Anbieterkennzeichnung versehen. Im Jargon des Internets wird diese Kennzeichnung „Impressum“ genannt. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den § 5 TMG (Telemediengesetz), § 55 Abs.1, 2 RStV (Rundfunkstaatsvertrag).
Ziel des Beitrags
Dieser Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, wann ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung einer Website besteht, oder anders gesagt:
Wann kann man wegen eines fehlenden oder falschen Impressums abgemahnt werden?
Unterschiedliche Pflichten
Die Pflichten, die nach dem Gesetz zu erfüllen sind, fallen je nach Angebot unterschiedlich aus:
– Internetseiten, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, brauchen überhaupt kein Impressum.
– Internetseiten, die einem erwerbswirtschaftlichen Zweck dienen, müssen alle Voraussetzungen § 5 Abs. 1 TMG erfüllen.
– Alle anderen Internetangebote müssen zumindest ein einfaches Impressum aufweisen.
– Internetseiten, die journalistisch-redaktionellen Zwecken dienen, müssen zusätzlich einen Verantwortlichen benennen.
Unterlassungsanspruch
Geschäftliche Handlung, Werbung.
Der Unterlassungsanspruch setzt eine geschäftliche Handlung voraus, § 3 Abs.1, 2 UWG. Eine geschäftliche Handlung wird in § 2 Abs. 1 UWG definiert als jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder fremden Unternehmens – bei oder nach Geschäftsabschluss – das mit der Beförderung, dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über den Absatz von Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
Übersetzt: Jede Website oder Nachrichtendienst, die Werbung aufweist, muss ein Impressum haben.
Werbung ist die Handlung eines Unternehmens, die mit der Förderung des Absatzes und der dem Abschluss von Verträgen über Waren und Dienstleistungen zusammenhängt.
Der Begriff der Werbung wird weit ausgelegt. Nicht nur Websites, die einen Internetshop haben, betreiben Werbung. Auch Websites, die keinen Online Shop aufweisen, sondern z.B. Darstellungen der Produkte von Personen, wenn diese Darstellungen der Förderung des Absatzes von Dienstleistungen oder Waren dienen. Auch Newsletter oder dergleichen mit aktuellen Informationen stellen Werbung dar, selbst dann, wenn kein unmittelbarer Produktbezug erkennbar ist, sondern nur Nachrichten versendet werden.
Sofern also eine Website einen Onlineshop aufweist oder auch nur Werbung, die mittelbar vertriebene Produkte oder Dienstleistungen aufweist, so muss die Website ein vollständiges Impressum haben. Das gleiche gilt für Newsletter oder andere Nachrichtendienste.
Konkretes Wettbewerbsverhältnis
Weiter kann nur abgemahnt werden, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Auch dieser Begriff wird denkbar weit ausgelegt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht immer dann, wenn die angebotenen Waren oder Dienstleistungen austauschbar sind.
Unlauterkeit, Anspruch nach § 4 Nr.11 UWG i.V.m. § 5 TMG
Die Unlauterkeit folgt aus der Verletzung von Normen, die das Marktverhalten regeln. §§ 5 TMG, 55 Abs.1 RStV dienen der Regelung des Markverhaltens. Die Normen dienen der Identifizierung des Anbieters und seines Unternehmens. Sie dienen der Durchsetzung von Rechtsansprüchen, die gegen den Anbieter gerichtet sind.
Unlauterkeit, Anspruch nach § 4 Nr. 11 UWG iVm § 4 Abs. 3 PublizitätsRl. Es ist fraglich, ob Angaben zu Kapital, ausstehenden Einlagen, Rechtsform oder Abwicklung und Liquidation mit zu den Angaben gehören, die auf einer Website angegeben werden müssen. Dies wird seit jüngerer Zeit in Teilen der Literatur vertreten und es ist damit zu rechnen, daß Abmahnungen auch diese Gründe gestützt werden. Ob die Gerichte dem folgen werden, muss abgewartet werden.
Teil II
Irreführung, Anspruch
Eine Abmahnung wegen Fehlern im Impressum kann auch erfolgen, wenn die im Impressum gemachten Angaben unrichtig oder unvollständig sind.
Im Folgenden stellen wir eine lange Liste derjenigen Dinge auf, die Sie bei der Erstellung des Impressums beachten müssen.
1.) Name
Der Name ist richtig aufzuführen. Bei Einzelkaufleuten muss der Name der Firma (§ 17 HGB) angegeben werden, wenn die Website geschäftlichen Zwecken dient.
2.) Anschrift
Die richtige und vollständige Anschrift muss aufgeführt werden. Dies gilt auch im Hinblick auf die Niederlassung. Nicht ausreichend ist die Angabe des Postfachs.
3.) Rechtsform
Der Rechtsformzusatz muss vorhanden sein. Die Rechtsform muss in ausgeschriebener Form ausgeführt werden. Dies wird jedenfalls von Teilen der Literatur vertreten.