Wieder eine Entscheidung aus dem Bereich des Softwarelizenzrechts. Der BGH hat am 25.03.2010 (BGHZ VII- ZR 224/08) entschieden, daß für eine Leistungsaufforderung nach § 281 Abs.1 BGB grundsätzlich die Aufforderung ausreicht, die vertraglich geschuldete Leistung zu bewirken.
Zur Erklärung: Wird ein Vertrag nicht wie vereinbart erfüllt, so hat der Auftraggeber das Recht, den Auftragnehmer zur Leistung aufzufordern. Diese Aufforderung kann er mit der Erklärung verbinden, bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Erfüllung des Vertrags endgültig abzulehnen und danach Schadensersatz zu fordern. Die Erklärung, daß man die Leistungserbringung endgültig ablehnen werde, ist Voraussetzung für das Recht, Schadensersatz anstelle der Leistung zu fordern.
Im vorliegenden Fall bestand zwischen den Parteien ein Werkvertrag über die Erstellung von Software. Die Beklagte war mit ihren Arbeiten noch nicht rechtzeitig fertig geworden, die Klägerin hatte noch keine Abnahme erklärt. In diesem Stadium – so der BGH – reiche es aus, wenn der Auftraggeber ganz nüchtern erkläre, daß die aus dem Vertrag geschuldete Leistung der Auftragnehmerin noch nicht vorliegen und ihn zur Leistung auffordere. Eine dezidierte, die einzelnen Punkte benennende Erklärung, nach deren Inhalt jeder Punkt genau benannt werden müsse, der noch nicht abnahmereif sei, sei nach § 281 Abs.1 BGB nicht erforderlich. Hier gelten andere Regelungen als diejenigen, die für die Mängelbeseitigung gelten. Im Rahmen der Mängelbeseitigung – also nach der Abnahme – muß der Auftraggeber jeden Punkt benennen, der mangelhaft ist, im Rahmen der Aufforderung zur Herstellung der Abnahmefähigkeit nicht.
Mithin reicht es auf, den Auftragnehmer zur Herstellung der vertraglichen Leistung aufzufordern. Ich verweise in diesem Zusammenhang immer noch einmal auf das Pflichtenheft oder das Dokument, das den Sollzustand wiedergibt.