Die Erstellung von Software und die Programmierung von Schnittstellen unterfallen dem Werkvertragsrecht. Dies hat der BGH in einer neueren Entscheidung vom 25.März 2010 entschieden. In dem Fall hatten die Parteien den Vertrag zwar mit dem Begriff „Dienstvertrag“ überschrieben. Es war aber aus der Sicht des Kunden ein Vertrag, der auf die Erzielung eines Erfolgs gerichtet und damit aus der Sicht des objektiven Empfängers als Werkvertrag zu qualifizieren ist.
Der Kunde hat den Auftragnehmer, nachdem das Werk lange Zeit nicht wie versprochen wurde, noch einmal nachhaltig zur Leistung aufgefordert und dargestellt, daß im Falle eines fruchtlosen Ablaufs der Frist Schadensersatz anstelle der Leistung gefordert werde. Das Berufungsgericht, das OLG Düsseldorf, hatte diese Erklärung des Auftraggebers für unwirksam gehalten, weil es der spezifischen Darlegung in der Aufforderung bedurft hätte, welche Punkte noch mangelhaft seien. Nach § 281 BGB ist eine solche Erklärung Voraussetzung dafür, daß man überhaupt Schadensersatz verlangen kann.
Dem ist der BGH entgegegengetreten. In der Phase bis zur Abnahme der Software reiche es aus, wenn der Kunde das Fehlen bestimmter Funktionen bemängele. Einzelne Fehler müssten nicht aufgeführt werden. Eine solche verschärfte Pflicht treffe den Auftraggeber erst dann, wenn eine Abnahme bereits stattgefunden habe, weil dann das Werk konkretisiert sei. Insofern hätte es völlig ausgereicht, daß der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Lieferung und Fertigstellung des Systems samt Schnittstellen aufgefordert hätte.
Die Entscheidung ist aus zwei Gründen interessant: Erstens beginnt der BGH sich nun häufiger mit den Problemen der IT auseinander zu setzen. Als Erfolg kann man die Rechtssicherheit darüber betrachten, daß man nun zumindest für die Erstellung von Software und Programmierung von Schnittstellen Werkvertragsrecht anwenden kann. Der zweite Punkt bezieht sich darauf, daß unzufriedene Kunden keine hohen Hürden überwinden wollen, wenn Sie dem Auftragnehmer eine Abmahnung zu stellen, die den Weg zur Geltendmachung von Schadensersatz anstelle der Leistung frei machen soll.