Der BGH hat am 4. März eine Entscheidung gefällt, die sich mit der Wirksamkeit einer Vorleistungspflicht für einen „Internet System Vertrag“ befasst. Das interessante an dieser Entscheidung sind aber weniger die Ausführungen zur Wirksamkeit von Regelungen in Standardverträgen (AGB), die den Kunden zu einer Vorauszahlung verpflichten, als vielmehr die Aussagen zur rechtlichen Einordnung von verschiedenen Internetverträgen.
Diese Einordnung ist deshalb wichtig, weil das Gesetz im § 307 Abs.2 S.1 BGB besagt, daß Regelungen in Standardverträgen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen dürfen, was regelmäßig dann zu bejahen ist, wenn eine gravierende Abweichung vom Gesetz vorliegt. Der Jurist schaut also methodisch zunächst, um welchen Vertragstyp es sich handelt und gewinnt aus dem dem BGB zugrundeliegenden Vertragstyp dann den Maßstab, anhand dessen er die Rechtmäßigkeit der einzelnen Klauseln bemisst. Bei der Frage, welcher Vertragstyp des BGB einschlägig ist, kommt es weder auf die Überschrift zu dem gewählten Vertrag an noch darauf, welches Interesse der Auftragnehmer hat. Maßgeblich ist nach der BGH Judikatur (BGH 2,331,333;54,106f) der von den Parteien vereinbarte Vertragszweck – unter besonderer Berücksichtigung der vom Auftraggeber gewählten Zielrichtung -, wie er sich aus der vertraglichen Leistungsbeschreibung und aus der hieraus objektivierbaren Kundenerwartung ergibt.
Genau aus diesem Grund ist es sinnlos, in einem Standardvertrag für die Integration und das Customizing von Software zu regeln, daß der Kunde zunächst eine Standardsoftware kauft und der Auftragnehmer hierauf folgend Dienstleistungen erbringt. Aus der objektiven Sicht des Kunden liegt im Hinblick auf den Gesamtvertrag ein Werkvertrag vor. Zweites Beispiel: SAAS oder ASP sind keine Dienstverträge, weil es aus der Sicht des Kunden darauf ankommt, daß die Leistung des Hosters/Providers zumindest bis zum Knotenpunkt gewährt wird.
In der jüngeren Entscheidung des BGH vom 4. März dieses Jahres nutzt der BGH die Gelegenheit, Stellung zu einer Reihe von Streitfragen über die Einordnung von modernen IT Leistungen zu nehmen. Ein Access Provider Vertrag ist dem Dienstvertragsrecht (BGH NJ 2002,1571,1573) zu unterstellen. Der Provider schuldet nur die das Bereithalten des Anschlußes und das sachgerechte Bemühen um die Herstellung der Verbindung zum Internet. Das Ergebnis ist richtig, die Begründung falsch. ASP ist als Mietvertrag zu klassifizieren (BGH NJW 2007,2394), was richtig ist. Die Software wird gegen Entgeld zeitlich begrenzt anderen zur Nutzung überlassen, was typisch für den Mietvertrag ist. Webhosting soll dem Werkvertragsrecht unterstellt sein, wenn der Schwerpunkt der Leistung des Anbieters darin besteht, die Seite im Internet abrufbar zu halten. Ich halte das für glatt falsch, weil der Hostingvertrag ein Dauerschuldverhältnis ist. Beim Werkvertrag reicht es aus, wenn die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme bis zum Ablauf der Gewährleistung fehlerfrei funktioniert. Webhostingverträge sind typischerweise Dauerschuldverhältnisse. Die von dem BGH geforderte Gewähr für die Abrufbarkeit der Inhalte über das Internet lässt sich durch die Anwendung des Mietrechts erreichen. In der Literatur finden sich denn auch praktisch nur Vertragsmuster und Kommentierungen, die die Anwendbarkeit des Mietrechts bejahen. Ein Vertrag über die Erstellung einer Website ist ein Werkvertrag. Das klingt juristisch unbelesene Menschen vielleicht banal, ist aber angesichts der jüngsten Äusserungen des BGH zur Anwendbarkeit des Kaufrechts für Verträge, die sich mit der Lieferung und Erstellung beweglicher Sachen befassen, alles andere als verständlich.