Das im HGB geregelte Frachtrecht hat ein eigenes Haftungssystem, das von dem des BGB abweicht. Besondere Voraussetzungen und abweichende Rechtsfolgen sind daher bei dem Entstehen eines Schadens beim Vorliegen eines Frachtvertrags zu beachten.
Die Haftung des Frachtführers setzt voraus, dass der Schaden am Gut entsteht, das sich in Obhut des Frachtführers befindet. Ein Schaden muss daher zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme und der Ablieferung des Gutes entstehen. Ob diese Voraussetzung vorliegt, muss anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Dabei ist folgendes zu berücksichtigen:
Zunächst muss der Frachtführer die Ware übernommen haben. Rechtlich gesehen muss er daher unmittelbaren oder mittelbaren Besitz an dem Gut erlangt haben. Die Übernahme muss auch willentlich erfolgen. Nicht jede Übergabe ist als eine solche Übernahme auszulegen. Vielmehr muss die Übernahme zum Zwecke der Beförderung erfolgen. Wird die Ware zunächst für einen anderen Zweck übergeben, dann muss ermittelt werden, wann die frachtvertragliche Haftung eingetreten ist.
Das bedeutet, dass wenn der Frachtführer die Ladearbeiten übernommen hat oder das Gut bereits vorher eingelagert hat, die besondere Haftung des Frachtführers für diesen Zeitraum bzw. für diese Tätigkeiten nicht eingreift. Erst wenn die Beförderung beginnt, kann eine solche Haftung bestehen.
Die besondere Haftung des Frachtführers endet dann mit der Ablieferung des Gutes. Dabei gelten ähnliche Grundsätze wie bei der Übernahme: Der Besitz muss auf den Empfänger übergehen, der Verfügungsberechtigte muss hiermit einverstanden sein und der Empfänger muss mit der Ablieferung einverstanden sein. Auch bei der Ablieferung müssen die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, ob diese zusätzlichen Tätigkeiten mit der Beförderung in Verbindung stehen.
Die Ablieferung kann auch erst nach Vertragsende erfolgen. Mit Beendigung des Vertrags endet jedoch nicht auch die Obhut. Vielmehr muss nach Vertragsende gleichwohl eine Ablieferung erfolgen. Ist der Frachtführer jedoch vertraglich verpflichtet, das Gut einzulagern oder zu bearbeiten oder ist er aufgrund einer Weisung des Absenders verpflichtet, das Gut zwischenzulagern, kann die Obhut aufgegeben werden, auch wenn keine Besitzaufgabe stattfindet.