Das HGB regelt die Nichtdurchführbarkeit der Beförderung abweichend von den Regelungen des BGB bezüglich Leistungsstörungen. Ob eine Beförderung als nicht durchführbar gelten kann, hängt nicht davon ab, dass die Beförderung tatsächlich endgültig unmöglich ist, sondern davon, dass die Beförderung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann.
Dabei unterscheidet man zwischen einem Beförderungs- und einem Ablieferungshindernis.
Ein Beförderungshindernis ist gegeben, wenn – wie bereits dargelegt – die Beförderung nicht entsprechend der vertraglichen Vereinbarung durchgeführt werden kann. Wird jedoch ausschließlich auf die vertragliche Vereinbarung abgestellt, kann dies eine einseitige Benachteiligung für den Frachtführer sein. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Beförderung tatsächlich überhaupt (noch) möglich ist oder ob die Durchführung bei objektiver Betrachtung eine gänzlich unverhältnismäßige Belastung darstellt.
Die Regelungen über die Nichtdurchführbarkeit der Beförderung im Falle eines Beförderungshindernisses gelten allerdings nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts des Hindernisses die Beförderung bereits begonnen hat.
Ein Ablieferungshindernis liegt hingegen vor, wenn die Ablieferung nicht möglich oder auf unbestimmte Zeit verzögert ist. Der Frachtführer muss an der Ablieferungsstelle an der Beendigung der Beförderung gehindert sein. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Frachtführer den Empfänger nicht ermitteln kann, der Empfänger die Annahme des Frachtgutes verweigert oder die Entladefrist schlichtweg nicht eingehalten werden kann.
Liegt entweder ein Beförderungs- oder Ablieferungshindernis vor, ist der Frachtführer verpflichtet, den Verfügungsberechtigten hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und dessen Weisungen einzuholen. Der Verfügungsberechtigte muss hingegen unverzüglich die erforderliche Weisung erteilen. Liegt keine Weisung vor, hat der Frachtführer das Recht, nach Ablauf einer angemessenen Frist selbst zweckmäßige Maßnahmen einzuleiten.
Der Frachtführer hat im Falle eines Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses einen Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz. Ein Anspruch auf die vereinbarte Fracht steht ihm jedoch nicht mehr zu. Der Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz entfällt jedoch, wenn das Hindernis aus dem Risikobereich des Frachtführers stammt. Dabei ist in diesem Fall ein Verschulden des Frachtführers nicht erforderlich.