Schiedsvereinbarungen im internationalen Geschäftsverkehr können den Vertragsparteien diverse Vorteile bringen. Dabei müssen die unterschiedlichen Vertragsarten sowie die kollisionsrechtlichen Fragen, die mit der jeweiligen Vertragsart verbunden sind, getrennt berücksichtigt werden.
Zunächst ist der Hauptvertrag von der Schiedsvereinbarung zu unterscheiden, selbst dann, wenn die Schiedsvereinbarung im Hauptvertrag geregelt ist. Die Schiedsvereinbarung bestimmt, ob und inwieweit ein Schiedsverfahren im Falle einer Auseinandersetzung im Hinblick auf das im Hauptvertrag vereinbarte Rechtsgeschäft eingeleitet werden soll. Das Statut der Schiedsvereinbarung kann mit dem Statut des Hauptvertrags übereinstimmen. Das Statut der Schiedsvereinbarung muss letztendlich im Einzelfall ermittelt werden.
Ferner ist die Schiedsvereinbarung von dem Schiedsverfahren zu unterscheiden. Insoweit kann das Ob eines Schiedsverfahrens kollisionsrechtlich einem anderen Statut als das Wie des Schiedsverfahrens unterliegen. Um Divergenzen zu vermeiden, sollte im Zweifel eine Rechtswahl für das Schiedsverfahren in der Schiedsvereinbarung getroffen werden.
Die Gerichtsstandsvereinbarung und die Schiedsvereinbarung sind naturgemäß voneinander zu unterscheiden, da nach der einen Vereinbarung die staatliche Gerichtsbarkeit und nach der anderen Vereinbarung ein Schiedsgericht über etwaige Streitigkeiten entscheiden soll. Dabei muss bei den Vertragsverhandlungen klar sein, dass diese Rechtswege sich nicht ausschließen müssen; es kann durchaus Mischformen geben, so dass auch hier im Einzelfall ermittelt werden muss, ob und wann die jeweilige Gerichtsbarkeit gelten soll. Es kann zum Beispiel ein Wahlrecht eingeräumt werden oder bestimmte Fragen dem einen oder anderen Gericht zugeordnet werden. Dabei müssen die Parteien auch beachten, dass bestimmte Vereinbarungen unwirksam sein können, soweit eine Partei zu sehr benachteiligt wird.
Der Schiedsrichtervertrag kann wiederum auch einem eigenen Recht unterliegen. Der Vertrag, den die Parteien mit dem Schiedsgericht bzw. Schiedsrichter zur Durchführung des Verfahrens abschließen, ist autonom von der Schiedsvereinbarung selbst. Treffen die Parteien und die Schiedsrichter keine Rechtswahl, so gilt für diesen Vertrag in der Regel das Recht, mit dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist.
Letztlich ist zu beachten, dass eine Partei ein Einredeverfahren vor den staatlichen Gerichten gegen das Schiedsverfahren führen kann. Nach welchem Recht das Einredeverfahren geführt werden muss ist sehr umstritten.
Vertragsrecht: Internationale Schiedsverfahren und das UNÜ
Im internationalen Rechtsverkehr muss im Falle einer Schiedsstreitigkeit das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) beachtet werden.
Nach dem UNÜ soll sichergestellt werden, dass vollstreckungsfähige Schiedssprüche in anderen Vertragsstaaten vollstreckt werden können. Nicht erfasst werden von diesem Abkommen Schiedssprüche mit nur schuldrechtlichen Inhalt, da solche nicht vollstreckbar sind. Ferner können Schiedsvergleiche nur dann unter das UNÜ fallen, wenn der Vergleich in einem Schiedsspruch aufgenommen wurde.