Die Bedeutung des geistigen Eigentums auf der internationalen Ebene ist nicht zu vernachlässigen. Lizenzverträge mit ausländischen Unternehmen sind Gang und Gäbe; die Rechtsverletzung gewerblicher Schutzrechte leider auch.
Es stellt sich sowohl im Falle des internationalen Vertragsrechts als auch im Falle einer Rechtsverletzung immer vorab die Frage, nach welchem Recht die Problematik zu klären ist. Werden die Markenrechte für ein Produkt für das Ausland lizenziert und kommt es zum Streit über die Reichweite der Lizenzierung, welches Recht ist anwendbar? Das Recht des Lizenzgebers, das Recht des Lizenznehmers oder ist ein anderer Gesichtspunkt maßgeblich? Werden die Urheberrechte eines Fotografen an einem Bild im Ausland verletzt, welche Rechte kann der Fotograf gegen den Verletzer geltend machen?
Zunächst ist zu klären, was mit dem Begriff des geistigen Eigentums gemeint ist. Dabei handelt es sich um die gewerblichen Schutzrechte wie das Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Geschmacksmusterrecht. Ferner fallen auch das Urheberrecht, die Leistungsschutzrechte und die verwandten Schutzrechte unter diesen Begriff. Abweichend von dem deutschen Verständnis des gewerblichen Rechtsschutzes gehört auf der internationalen Ebene das Wettbewerbsrecht nicht zu dem geistigen Eigentum.
Die Frage des anwendbaren Rechts wird für Deutschland in den neuen Regelungen von Rom I-VO und Rom II-VO geklärt. Anhand dieser kollisionsrechtlichen Normen ist zu prüfen, welches Recht anwendbar ist. Rom I-VO ist auf vertragliche Rechtsfragen anwendbar, während Rom II-VO für die Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums einschlägige Kollisionsnormen enthält.
Die Regelungen des Rom I-VO und des Rom II-VO haben ihren Ursprung im Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union. Die Anknüpfung an diese Rechtsgrundlagen führt dazu, dass zumindest innerhalb der EU ein einheitliches Kollisionsrecht geschaffen wurde. Die Auslegung dieser Normen muss auch autonom aufgrund des Gemeinschaftsrechts erfolgen.
Bei Verträgen wurde keine Sonderregelung für Verträge über Rechte am geistigen Eigentum geschaffen. Mangels einer solchen Sonderregelung gilt folgendes: Haben die Parteien eine Rechtswahl im Sinne von Art. 3 Rom I-VO getroffen, so gilt das gewählte Recht. Liegt eine solche Rechtswahl nicht vor, dann bestimmt Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO, dass an dem Recht des Staates anzuknüpfen ist, in dem der Vertragspartner, der die für den Vertrag charakteristische Leistung erbringt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Allerdings muss auch Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO berücksichtigt werden. Weist der Vertrag nämlich eine engere Verbindung zu einem anderen Staat auf, dann ist das Recht dieses Staates anzuwenden.
Die kollisionsrechtliche Anknüpfung für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums richtet sich jedoch nicht nach Rom I-VO, sondern nach Rom II-VO. Maßgeblich ist dabei Art. 8 Rom II-VO. Diese Klausel gilt nicht nur für unerlaubte Handlungen, sondern auch für die ungerechtfertigte Bereicherung, die Geschäftsführung ohne Auftrag (GOA), und das Verschulden bei Vertragsverhandlungen (CIC). Eine Rechtswahl bei Verletzungen aufgrund deliktischer Handlungen, ungerechtfertigter Bereicherung, GOA und CIC ist nach Art. 8 Abs. 3 Rom II-VO ausgeschlossen.
Nach Art. 8 Rom II-VO gilt das Schutzlandprinzip. Das heißt, dass das Recht des Staates anzuwenden ist, für den der Schutz beansprucht wird. Dieses Prinzip gilt auch für Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Dabei muss beachtet werden, dass das Schutzlandprinzip nach Art. 8 Rom II-VO nur für die Verletzung und die Verletzungsfolgen gilt. Dabei richtet sich das Entstehen und Erlöschen und der Bestand des Schutzrechtes ebenfalls nach dem Schutzlandprinzip. Dabei wird in Art. 15 Rom II-VO die Reichweite von Art. 8 Rom II-VO wie folgt spezifiziert:
– Grund der Haftung
– Umfang der Haftung
– Haftende Personen
– Haftungsausschlussgründe
– Beschränkung der Haftung
– Teilung der Haftung
– Vorliegen eines Schadens
– Art und Bemessung des Schadens
– Vorbeugung gegen Rechtsverletzungen
– Beendigung der Rechtsverletzung
– Ersatz des Schadens
– Übertragbarkeit des Schadensersatzanspruchs
– Anspruchsberechtigte des Schadensersatzanspruchs
– Haftung für Dritte
– Erlöschen von Ansprüchen
– Verjährung
Vorfragen, wie z.B. die erste Inhaberschaft oder die Verfügung und Übertragbarkeit des Schutzrechts werden nicht von Art. 8 Rom II-VO erfasst.
Ein besonderes Thema bei der kollisionsrechtlichen Anknüpfung ist die Frage der unterschiedlichen Anknüpfung bei dem Verpflichtungs- und dem Verfügungsgeschäft. Diesbezüglich herrscht in der Literatur ein Meinungsstreit. Folgt man der territorialen Spaltungstheorie, ist bei der Verfügung und der Verpflichtung von einer gesonderten Anknüpfung auszugehen. Dabei richtet sich die Anknüpfung beim Verpflichtungsgeschäft nach dem Vertragsstatut, siehe Rom I-VO, während das Verfügungsgeschäft nach dem Schutzlandprinzip zu beurteilen ist.
Letztlich müssen noch die Übergangsvorschriften zu den Rom I-VO und Rom II-VO berücksichtigt werden. Bei vertraglichen Fragen findet Rom I-VO erst dann Anwendung, wenn der Vertrag nach dem 17.12.2009 abgeschlossen wurde. Rom II-VO ist nur auf solche schadensbegründende Ereignisse anwendbar, die nach dem 11.01.2009 erfolgt sind.