Dies soll am Beispiel von Trainingsgeräten im Fitnessstudio erläutert werden, die den Mitgliedern (Verbrauchern) zur Verfügung gestellt werden.
§ 2 Abs. 8 GPSG definiert das Inverkehrbringen zunächst als das Überlassen an andere (§ 2 Abs. 8 GPSG). Dies setzt voraus, dass der Empfänger des (Verbraucher-) Produktes dieses dergestalt erhält, dass er die Sachherrschaft über das Produkt bekommt und auch ausüben kann.
Ist dieser Fall gegeben, wenn der Verbraucher das Produkt in den ihm fremden Räumlichkeiten eins Fitness- oder Sportstudios (zeitweise) nutzt? Denn dort sind nicht nur die Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt sondern auch eine freie Verfügung über das Produkt ist dem Kunden oder Verbraucher nicht möglich. Dies bleibt ja in den Räumen des Studiobetreibers und der Verbraucher muss sich das Produkt dort im Prinzip mit anderen Verbrauchern teilen.
Die Abgrenzung ist hier über den Besitzbegriff möglich: der Verbraucher ist im Studio nicht Eigenbesitzer, übt also die Sachherrschaft nicht für sich selbst aus, und hat auch nicht die (alleinige) Sachherrschaft über das Produkt. Der Verbraucher ist vielmehr nur Besitzdiener, besitzt bei der Nutzung also für einen anderen, nämlich den Inhaber des Fitnessstudios. Damit kommt das GPSG im Verhältnis Inhaber Fitnessstudio – Verbraucher nicht zur Anwendung. (Das heißt aber natürlich nicht, dass der Studioinhaber an Geräten hinstellen kann, was im beliebt.)
Dies wäre aber etwa dann anders, wenn der Sportstudiobesucher das Gerät aufgrund einer entsprechend anderweitigen vertraglichen Regelung längerfristig für den eigenen häuslichen Gebrauch mitnimmt. Denn § 2 Abs. 3 Satz 2 GPSG versteht unter Gebrauchsgegenständen solche Verbraucherprodukten, die den Kunden zur aktiven Benutzung zur Verfügung gestellt werden. Der Normgeber wollte hierdurch den Anwendungs- und Schutzbereich des § 5 GPSG nicht vorschnell einengen. Als Beispiel seien fest installierte und elektrisch betriebene Haartrockner in Hallenbädern genannt, die ohne die Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 2 technische Arbeitsmittel wären. Dann würde für sie § 2 Abs. 3 Satz nicht gelten und § 5 GPSG wäre nicht einschlägig.
Im Ergebnis ist das Überlassen eines Verbraucherproduktes zur Benutzung unter Aufsicht kein Inverkehrbringen im Sinne des GPSG. Aber auch hier sollte jeder potenziell Betroffene kritisch prüfen oder prüfen lassen, ob er in den Anwendungsbereich des GPSG fällt. Denn bei Schutzgesetzen zeichnet sich eine latente Tendenz der Gerichte ab, den Anwendungsbereich von Schutzgesetzen zugunsten von Verbrauchern eher weiter zu fassen bzw. auszulegen.