Das Problem, das die Vertreter anderer Wirtschaftszweige kennen, hat längst auch die Softwarebranche erreicht. Der Kunde zahlt nicht. Die Leistung wurde erbracht, es liegen keine oder nur unwesentliche Mängel vor, aber der Kunde zahlt trotzdem nicht. In diesem Beitrag geht es darum, wie Sie Softwarelizenzen als Druckmittel einsetzen können und welche rechtlichen Grenzen dabei zu beachten sind.
Zunächst ganz kurz zum ABC des Forderungseinzugs. Nach dem BGB gilt, daß alle Forderungen, die die Zahlung einer Geldschuld zum Inhalt haben, binnen 30 Tagen nach Rechnungszugang fällig sind. Es bedarf keiner Mahnung, schon erst recht keiner zweiten oder dritten Mahnung, um den Weg zu den Gerichten zu eröffnen. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Schreibens zu laufen. AGB, die besagen, Rechnungen seien binnen 30 Tagen nach Rechnungsstellung fällig, sind unwirksam. Der Verzug beginnt 30 Tage, nach dem die Rechnung angekommen ist, nicht nach dem sie gestellt wurde. Ab diesem Moment können Anwälte beauftragt werden, ohne daß eigene Kosten entstehen, weil das Anwaltshonorar als Verzugsschaden vom Schuldner zu tragen ist. Ab diesem Moment können Mahnbescheide erlassen oder Gerichte angerufen werden.
Im Allgemeinen hat das Gesetz dem Gläubiger die Mittel des Eigentumsvorbehalts, der Sicherungsübertragung des Pfandrechts und noch andere Mittel zur Verfügung gestellt, die allesamt zur Sicherung offener Posten eingesetzt werden können.
Im Bereich IT kann noch ein anderes Mittel eingesetzt werden, das überaus wirksam ist und sich auch internationalen Verkehr großer Beliebtheit erfreut. Softwarekeys, die man dem Kunden erst übermittelt, nachdem alle Forderungen endgültig und vorbehaltslos beglichen wurden. Vertraglich wird dieses Sicherungsmittel dadurch begleitet, daß man die Übertragung der Nutzungsrechte (also der Lizenzen) unter Vorbehalt stellt. Dies ist problemlos möglich, weil das Gesetz wie z.B. beim Eigentum an beweglichen Sachen vorsieht, daß der Rechtsübergang unter den Vorbehalt des Eintritts einer Bedingung gestellt werden kann. Ganz platt gesagt: Erst die Zahlung bewirkt, daß die Rechte übergehen. Im Rahmen eines Kaufvertrags an Software geschieht dies, in dem dem Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte endgültig erst dann zur Verfügung gestellt werden, wenn der Kaufpreis gezahlt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Rechte nur zeitlich befristet übertragen. Die Übertragung kann dann jederzeit widerrufen werden. Folge: Der Kunde darf das Programm nicht mehr nutzen. Faktisch kann er nicht und rechtlich darf er nicht. Im Rahmen von Mietverträgen gilt gleiches: Die Nutzungsrechte werden zeitlich begrenzt übertragen. Zahlt der Kunde nicht, wird die Übertragung widerrufen.
Ein großes Problem besteht: Sofern die übertragene Software Mängel aufweist, stehen ihn nach dem Gesetz Rechte zur Erklärung der Minderung zu. Es ist also nicht möglich, auf ausstehende Zahlungen sofort mit dem Widerruf der Nutzungsrechte zu reagieren und die Übersendung des neuen Aktivierungskeys einfach zu verweigern. Der Kunde kann ein legitimes Recht haben, den Kauf- oder Mietpreis nicht oder nur in verringerter Höhe zu zahlen. Dementsprechend sind AGB´s, die Ihr Unternehmen dazu berechtigen, sofort die Übersendung der Keys auszusetzen und dem Kunden die Nutzung der Software zu untersagen, unwirksam, es sei denn sie gestehen dem Kunden das Recht zu, Mängel geltend zu machen und auf der Grundlage der Rüge Zahlungen zurückzuhalten. Natürlich hat der Kunde nicht endlos die Möglichkeit, die Zahlung unter Berufung behaupteter Mängel zurückzuhalten. Der Anbieter hat immer das Recht, der Mangelrüge nachzugehen. Ist er der Ansicht, daß der Kunde die Mängel zu unrecht rügt, kann er wieder von seinen eben geschilderten Möglichkeiten Gebrauch machen.