Die Pflichten des Frachtführers werden grundsätzlich im Frachtvertrag geregelt. Es gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit; im Zweifel enthält das Frachtrecht eine Vielzahl von Regeln.
Die Parteien sollten sich zumindest bezüglich der Hauptleistungspflichten des Frachtführers einig sein:
Wo soll das Gut abgeholt werden? Der Frachtführer muss wissen, wo er das Gut abzuholen hat. Dabei ist der Absender für die Verpackung der Ware verantwortlich, es sei denn, es gibt eine abweichende Vereinbarung. Hingegen ist der Frachtführer für die betriebssichere Verladung des Guts am vereinbarten Ort und für die Dauer des Transports verantwortlich.
Wo soll es abgeliefert werden? Das Gut muss natürlich vollständig und unbeschädigt an den vereinbarten Ort gebracht werden. Wurde ausnahmsweise eine Nachnahme vereinbart, muss der Frachtführer das Entgelt für die Ware – und gegebenenfalls die Fracht – bei Übergabe einziehen. Der Frachtführer muss solche Nachnahmen über ein Anderkonto verwalten.
Bis wann soll das Gut abgeliefert werden? Die Parteien können bis zur Ablieferung eine Regelung bezüglich der Lieferzeit vereinbaren. Dabei müssen § 358 HGB (die Leistung innerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten) und die im kaufmännischen Verkehr gebräuchlichen Handelsklauseln beachtet werden. Fehlt jegliche Vereinbarung, muss der Frachtführer das Gut innerhalb einer angemessenen Frist liefern.
Soll der Frachtführer ein besonderes Beförderungsmittel oder einen besonderen Beförderungsweg nutzen? Die Parteien können vertraglich ein bestimmtes Förderungsmittel oder einen bestimmten Weg vereinbaren. Fehlt eine solche Bestimmung, muss der Frachtführer aufgrund der Art des Guts bestimmen, welches Beförderungsmittel er wählt. Für diese Entscheidung haftet der Frachtführer auch. Soweit die Art des Guts nicht erörtert wurde, kann der Frachtführer nach billigem Ermessen das Beförderungsmittel bestimmen.
Im Übrigen muss der Frachtführer dem Absender Auskunft über den aktuellen Standort des Guts erteilen. Soweit erforderlich, muss er auch Weisungen beim Absender einholen. Letztlich muss der Frachtführer darauf achten, dass er seinen Übernahmenpflichten nachkommt, nämlich er muss Mängel, die er bei der Übernahme des Guts entdeckt, melden und Beweise sichern. Diese Übernahmepflichten sind jedoch nicht so streng wie die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB, aber wenn er Mängel feststellt, muss er auch reagieren.