I. Übersicht über die Regelungen des Urheberrechts
Die Regelungen über das „Softwarelizenzrecht“ finden sich im Urheberrecht. Wie in der gesetzlichen Regelungstechnik üblich unterscheidet der Gesetzgeber zwischen allgemeinen und besonderen Regelungen. Die allgemeinen Regelungen werden über den § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG Teil des Computerurheberrechts.
Im § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG ist in Umsetzung der Regelungen der RBÜ (Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst) geregelt, daß Computerprogramme als Literaturwerke geschützt sind. Über § 69a Abs.4 UrhG wird immer dann auf die Regelungen über Sprachwerke zurückgegriffen, wenn im achten Abschnitt (also den §§ 69a ff. UrhG), dem besonderen Teil des Urheberrechts Regelungen fehlen.
Der besondere Teil ist in den §§ 69a ff. UrhG geregelt. Die §§ 69a und 69b regeln Schutzgegenstand (was ist geschützt), die Schutzvoraussetzungen und die Rechtsinhaberschaft. In den §§ 69a Abs.1 und Abs.2 wird umschrieben, was geschützt ist und was nicht. Die Voraussetzungen sind im § 69a Abs.3 festgelegt. Im Abs.5 wird normiert, daß die §§ 95a bis 95d nicht für Computerprogramme anwendbar sind. Im § 69c UrhG werden die Rechte benannt, die einem Urheber ausschließlich zustehen, in den §§ 69d und 69e werden die Schrankenregelungen genannt. Abschließend benennt § 69f die Regelungen zur Vernichtung, § 69g klärt die Vorschriften zu den anderen Regelungen des Urheberrechts.
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