Der rechtlich einwandfreie Webshop: In dem Moment, in dem wir mit dieser Aufgabe betraut werden, ging es für uns in der Vergangenheit vor allem um die Erstellung von AGB, Datenschutz- und Widerrufserklärung. Im Moment ist ein neuer Problempunkt aufgetreten, der vermutlich in Kürze eine neue Abmahnwelle von Kollegen auslösen wird, die auf der Suche nach neuen Motiven für Abmahnungen sind: Die Informationspflichten nach dem UWG. Das im Jahr 2008 in Kraft getretende UWG 08, das die UGP Richtlinie der Europäischen Union umsetzt, normiert eine Vielzahl von Informationspflichten, die erstens den meisten Unternehmen komplett unbekannt sind und zweitens so nebulös formuliert sind, daß sich erst in ein paar Jahren herausstellen wird, wie die Rechtsprechung bestimmte Regelungen des UWG auslegen wird.
Beginnen wir mit den Pflichten, die ausserhalb von § 5a UWG normiert sind. Nach § 4 Nr. 4 UWG sind Angaben über Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke klar zu kennzeichen. Gewinnspiele und Preisausschreiben sind klar als solche erkennbar zu machen und die Teilnahmebedingungen sind so auszugestalten, daß sie der angesprochene Teilnehmer auch verstehen kann. Ebenso sind die Pflichten nach der Preisangabenverordnung einzuhalten. Danach sind die tatsächlichen Endverbraucherpreise anzugeben. Und natürlich sind die Angaben nach der BGB- Informationspflichten VO einzuhalten. Welche Dinge anzugeben sind, habe ich an anderer Stelle dargelegt.
Durch das neue UWG hat sich die Rechtslage entscheidend verändert. Während das alte UWG im Grundsatz nur besagte, daß irreführende Angaben zu unterlassen sind, geht das neue UWG einen großen Schritt weiter: Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wenn Informationen verschiegen werden, die unter Würdigung des Einzelfalles wesentlich sind und die geeignet sind, jemand zu einer geschäftlichen Entscheidungen zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Nicht nur das eigentliche Verschweigen kann abgemahnt werden sondern auch die Angabe von zweideutigen Angaben.
Teil II