Softwarelizenzrecht: ASP und § 69c Nr.4 UrhG

Für die Nutzung eines Computerprogramms im ASP ist nach Ansicht des OLG München (Urt.v.7.2.2008) auch dann die Zustimmung des Inhabers der Nutzungsrechte an dem Programm erforderlich, wenn keine Übertragung von Programmdaten erfolgt. Nach §69c bedarf es für die Nutzung eines Computerprogramms der Zustimmung des Rechteinhabers. Der § 69c UrhG normiert eine Reihe von Nutzungshandlungen. Nach §69c Nr.4 UrhG bedarf es der Zustimmung des Rechteinhabers, wenn das Programm für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Der § 69c Nr.4 UrhG besagt nun nach seinem Wortlaut nicht deutlich, daß wirklich Programmteile über das Netz übertragen werden müssen. Diese Frage ist deshalb in Rechtsprechung in Literatur umstritten. Das Gericht schloß sich nun der bejahenden Ansicht an, mit der meiner Ansicht nach überzeugenden Begründung, daß der Gesetzgeber einen möglichst frühen und damit effektiven Schutz des Computerprogramms bezwecke. Deshalb sei es auch ausreichend, wenn nur Daten mit dem Programm über das Netz übermittelt würden, das Programm selbst muß aber nicht Teil des Übertragungsvorgangs sein. Nicht ganz so überzeugend ist das Argument, dass auf andere Werkarten wie z.B. die Aufführung in einem Theater abstellt. So bedürfe es für die Zugänglichmachung eines Werkes der Theaterkunst auch nicht der Überlassung des Originalwerkes an das Publikum. Ich halte dieses Argument für die Bewertung von Vorgängen bei der Überlassung in Datennetzen für arg strapaziert. Richtig ist aber die Bewertung des Gerichts zur Auslegung der Öffentlichkeit. Man täusche sich nicht. Die Öffentlichkeit nach dem Urheberrecht, das ja genuine nicht die gewerblichen Schutzrechte wie Nutzungsrechte an Computerprogrammen zum Gegenstand hatte, sondern historisch auf den Schutz von Kunstwerken gerichtet war, meinte einen sehr engen Begriff der Öffentlichkeit, der sich durch die eng verbundenen, nahezu freundschaftlich private Beziehung auszeichnet. ASP gegenüber der „Öffentlichkeit“ liegt deshalb auch schon dann vor, wenn das Programm in verschiedenen Abteilungen eines Unternehmens genutzt wird. Die Mitarbeiter kennen sich ja regelmäßig nicht so eng wie die engsten Mitglieder einer Familie oder des Freundeskreises.

Weitere Beiträge

IT- Sicherheit: NIS2- RL – Stand 31.08.2024 Teil I

Die NIS2- RL hat in den letzten Monaten zu einer hohen Irritation und Beratungsaufwand geführt. Typische Fragen waren: Die großen Unternehmen müssen da mitmachen und wir als Lieferanten sollen die Regelungen in Teilen auch umsetzen müssen. Was kommt das auf

Mehr lesen »

Releasemanagement in Miet- und Softwarepflegeverträgen

Releasemanagement bedeutet, die Verwaltung über die Releaseversionen der Software bestimmen zu können. Auf der einen Seite sind Releasewechsel mit Kosten und Aufwand verbunden, auf der anderen Seite sind Releasewechsel erforderlich. Die Software muss aktualisiert werden, weil sie fachlichen Anforderungen (kundenseitige

Mehr lesen »
Nach oben scrollen