Ja, meint das Amtsgericht Waldshut-Tiengen (Beschluss vom 6.7.2009, 7 C 131/09). Befindet sich der Mieter mit der Miete und den Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug, darf der Vermieter aufgrund seines Zurückbehaltungsrechts die Warmwasserversorgung einstellen. Und das Gericht legt noch einen drauf: dies sei auch nicht unverhältnismäßig, wenn nicht (auch noch) sämtliche Grundversorgungsleistungen wie Wasser und Strom eingestellt werden.
Aus Vermietersicht sicher ein interessantes Urteil, dass mich allerdings nicht wirklich überzeugt. Denn das Amtsgericht stellt die Warmwasserversorgung offenbar auf einen Ebene mit Wasser und Strom. Die Argumentation des Amtsgerichts ließe wohl auch die Variante zu, anstelle der Warmwasserversorgung Strom (falls technisch überhaupt möglich) oder Wasser einzustellen. Aber das wäre aus meiner Sicht, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters, eben doch unverhältnismäßig. Die Kappung elementarer Grundversorgungsleistungen kann oder darf kein Druckmittel sein. Andererseits dürfen die Versorger bei hohen Außenständen und Nichtzahlung die Belieferung einstellen. Warum dann nicht auch der Vermieter?
Man bekommt ein wenig den Eindruck, dass hier fehlende Selbsthilferechte zur Räumung durch extensive Auslegung anderer rechtlicher Behelfe, wie eben dem Zurückbehaltungsrecht des Vermieteres, kompensiert werden sollen.
Es bleibt abzuwarten, ob dies zu einer gefestigten Rechtsprechung wird. Derzeit ist die Rechtsprechung hierzu noch sehr uneinheitlich.