Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben. Aber gilt das auch beim Mieterhöhungsverlangen?
Im entschiedenen Fall hatte ein Vermieter fünf Jahre (!) nach Vorliegen der Erhöhungsvoraussetzungen eine Mieterhöhung verlangt. Das scheint nicht unproblematisch, bedenkt man, dass dieser Zeitraum über der Regelverjährung (3 Jahre) und erst recht einer sogenannten Verwirkung liegt.
Dennoch kein Problem, meint das LG Karlsruhe mit Urteil vom 22.05.2009 (6 O 240/08). Zu dem Zeitablauf müssen nämlich noch weitere besondere Umstände im Verhalten des Vermieters hinzukommen, die die Feststellung rechtfertigen, der Mieter habe bereits darauf vertrauen dürfen, der Vermieter würde die Erhöhung nicht mehr geltend machen. Die Juristen nennen dies Umstandsmoment.
Hat der Vermieter zu keinen früheren Zeitpunkt eine erhöhte Miete eingefordert und anschließend von einer erhöhten Miete abgesehen, liegt hierin kein solch ausreichendes Umstandsmoment.
So ganz überzeugend scheint mir das nicht. Denn der hier verstrichene Zeitraum liegt deutlich über der Regelverjährung und die zeigt immerhin, wo der Gesetzgeber Rechte allgemein durch Zeitablauf beschneiden wollte.
Daher kann allen Vermietern nur unbedingt empfohlen werden, Gestaltungsrechte möglichst umgehend auszuüben. Nur so kann die gewünschte Sicherheit erreicht werden, das die Rechtsausübung nicht an Zeitschranken scheitert.