Als Schenkung möglicherweise schon, so dass OLG Karlsruhe mit Urteil vom 21.1.2009 (5 UF 186/07). Ein schwieriges oder brisantes Thema, je nachdem, von welcher Seite man es betrachtet.
Regelmäßig stellen Arbeitsleistungen von Eltern an das Kind, hier für den Hausbau, keine Schenkungen dar. Als Konsequenz hiervon fallen sie nicht in das Anfangsvermögen im güterrechtlichen Sinne. Aber keine Regel ohne Ausnahme. Kommt diese Leistung aus dem Betrieb der Eltern, die im entschiedenen Fall einen Installationsbetrieb führen, stellen sie Personal und Material zur Verfügung, kommt dies einer geldwerten Leistungen gleich. Dann kann dies Leistung auch als eine Schenkung zu werten sein, wenn die Zuwendung nicht „um der Ehe Willen“, sondern freigiebig und uneigennützig zur freien Verfügung des Beschenkten und unabhängig vom Fortbestand der Ehe erfolgt.
Daran fehlt es wieder, wenn der Beschenkte eine (geldwerte) Gegenleistung dafür erbringt, im zitierten Fall als Architekt Planleistungen für den Vater.
Daraus folgt für die anwaltliche Beratung die Empfehlung, derartige Leistung nicht nur nach Datum, Art und Zweck zu dokumentieren, sondern besser noch den Leistungszweck im Vorfeld mit einem Anwalt abzustimmen. Denn nur wer hier vorausschauend plant und agiert, hat später im Falle des Scheiterns der Ehe und der güterrechtlichen Auseinandersetzung realistische Chancen, dass seine Interessen gewahrt werden.