Nach herrschender Ansicht ist das Produkthaftungsgesetz zumindest für Standardsoftware anwendbar. Darüber ob das Produkthaftungsgesetz überhaupt anwendbar ist besteht deshalb ein Meinungsstreit, weil die Sacheigenschaft von Software in Rechtssprechung und Literatur noch nicht abschließend geklärt ist. Wie verschiedentlich dargelegt, setzt der § 90 BGB ja voraus, dass eine Sache eine körperliche Substanz aufweisen muss, was Software sicher nicht tut. Da die entsprechende Regelung des bürgerlichen Gesetzbuches aus dem Jahr 1900 stammt und aller Orten die Anwendbarkeit der Vorschriften, die auf Sachen anwendbar sind auch für Software bejaht wird, kann man davon ausgehen, dass die Sacheigenschaft von Software auch dann bejaht wird, wenn diese nicht in körperlicher Form greifbar ist. Insofern noch einmal: Nach herrschender Ansicht ist das Produkthaftungsgesetz auf Standardsoftware anwendbar. Bei Software, die weitgehend im Wege des Customizing an die Bedürfnisse des Kunden angepasst wurde, sind die Meinungen ebenso geteilt wie bei Individualsoftware. Letztlich ergibt sich dann aber eine Haftung des Herstellers nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung entsprechend den §§ 823 ff. BGB.
Es lassen sich folgende Haftungstypen unterscheiden: Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktions- und Produktbeobachtungsfehler. Nach dem Deutschen Gesetz bedeutet das: Der Softwarehersteller haftet für Fehler in der Konstruktion des Produktes. Seine Haftung ist aber ausgeschlossen, wenn das Produkt in ein anderes Produkt integriert wurde, durch das der Fehler hervorgerufen wurde. Die Haftung ist auch ausgeschlossen, wenn sie durch die Anleitung des Herstellers des Endproduktes verursacht wurde. Das bedeutet übertragen auf die Softwarebranche: Wenn Sie Softwarebestandteile an einen Hersteller von Software liefern und Ihre Software ein Bestandteil der neuen Software wird, so haften Sie nicht, wenn der Fehler durch einen Bestandteil verursacht wurde, den Sie nicht geliefert haben; die Konstruktion oder Installation durch den Hersteller mangelhaft erfolgt ist oder dieser dem Kunden eine mangelhafte Anleitung für die Installation oder die Bedienung der Software überlassen hat.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließbar. Sie kann auch nicht beschränkt werden. In diesem Zusammenhang ist auch das am 01.05.2004 in Deutschland in Kraft getretene Geräte- und Produktsicherheitsgesetz zu beachten. Gut des GPSG ist der Schutz der Verbraucher vor gefährlichen Gütern. Das Gesetz norminiert gewisse Mindestmaßstäbe, die für Geräte gelten. Voraussetzung ist immer, dass keine Spezialmaterie besteht, die auf den einzelnen Gerätetyp vorrangig anwendbar ist. Das GPSG ist also nur dann anwendbar, wenn – und das ist in der EU nur noch vereinzelt der Fall – keine Regelung für den speziellen Gerätetyp bestehen, die vorrangig anwendbar und zu prüfen sind. Das Gesetz verpflichtet Hersteller, Importeure und bestimmte Produktbeobachtungs- und Untersuchungspflichten auf, die zum Zeitpunkt des in den Verkehrbringens des Produktes bestehen.