Der BGH hat in einer Entscheidung vom 30.04.2009 erkannt, daß die Übernahme von aktualisierten Änderungsdaten in eine Datenbank eines Konkurrenzanbieters rechtswidrig sei. Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten sei eine Nutzung eines qualitativ wesentlichen Teils und damit nur mit Zustimmung des Datenbankbetreibers möglich. Unerheblich sei dagegen, daß der Datenbankbetreiber selbst bestimmte Teile qualitativ unwesentliche Teile einer öffentlich zugänglichen Datenbank zu beliebigen Zwecken entnehmen konnte.
Nach § 87b UrhG steht dem Datenbankhersteller das ausschließliche Recht zu, die Datenbank selbst oder wesentliche Teile hiervon zu vervielfältigen. Diese Nutzung steht unter dem Zustimmungsvorbehalt des Herstellers. Der Nutzung wesentlicher Teile steht die Nutzung unwesentlicher Teile gleich, wenn diese wiederholt und systematisch erfolgen und den Interessen des Datenbankhersteller zuwiderlaufen. Die erste Frage, die man sich als Anwalt in Verfahren über die mögliche Verletzung von Datenbanken stellt, lautet beinahe immer (weil kaum jemand so dumm ist, eine gesamte DB zu kopieren) ob ein wesentlicher Teil kopiert und ohne Zustimmung genutzt wurde.
Der wesentliche Teil meint in quantitativer Hinsicht ausschließlich ein Volumen, das im Verhältnis zur Gesamtgröße wesentlich ist (EUGH GRUR 05,244,251). Damit werden natürlich die Betreiber größerer Datenbanken bevorzugt, da bei größeren Datenbanken bereits größere Teile „unwesentlich“ sein können.
Wo konkret die Grenze läuft, ist unklar, aber jedenfalls dürften mehr als 50% in jedem Fall ausreichend sein. Ob auch geringe Teile als wesentlich anzusehen ist, spielt in der Praxis keine Rolle, weil die wesentlichen Erwägungen im Rahmen der qualitativen Bestandteile zu erheben sind.
Die Überprüfung des qualitativen Teils ist schwieriger durchzuführen. Es ist zu hinterfragen, ob die entnommenen Elemente gerade im Hinblick auf die menschlichen, technischen und finanziellen Anstrengungen, die der Datenbankhersteller für Beschaffung, Bewertung und Anordnung gerade dieser Elemente getätigt hat, eine wesentliche Investition darstellen. Der wirtschaftliche Wert der Elemente selbst stellt in diesem Zusammenhang keinen eigenständiges Argument dar. Mittel, die für das Erzeugen der Elemente eingesetzt werden, spielen keine Rolle. Von der Nutzung des Teils der Datenbank muß eine erhebliche Gefahr für die Amortisation der Investition des Datenbankherstellers ausgehen.
Der angesprochene BGH-Fall hat nun konkretisiert, daß die Übernahme aller geänderten und damit aktualisierten Daten einer Datenbank als Verletzungshandlung zu qualifizieren ist, weil er sich auf einen qualitativ wesentlichen Teil der Datenbank bezieht. Das ist im Hinblick auf das Vorgenannte nur konsequent.