Sowohl im Wettbewerbsrecht (als auch im Markenrecht) kann eine Rechtsverletzung nur dann angenommen werden, wenn der Verletzer im geschäftlichen Verkehr handelt.
Der Begriff „geschäftliche Handlung “ ist in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG geregelt. Dabei geht es hauptsächlich um die Frage, ob der Handelnde auf die Förderung des Absatzes des eigenen oder fremden Unternehmens abzielt. Der Begriff „Unternehmer“ wird wiederum in § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG definiert. Allerdings muss dieser Begriff auch im Lichte des § 14 BGB gesehen werden, der eine weitere Legaldefinition enthält. Danach ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dies erfordert ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten von entgeltlichen Leistungen am Markt.
Insbesondere im Hinblick auf die Aktivitäten im Internet, u.a. auch auf eBay, ist die Frage eines Handelns im geschäftlichen Verkehr regelmäßig ein entscheidender Punkt.
Leider kann das Handeln im geschäftlichen Verkehr nicht anhand klar definierter Verkaufszahlen konkretisiert werden. Sämtliche Umstände des Einzelfalls müssen vielmehr bei der Beurteilung dieser Voraussetzung beachtet werden.
Der BGH hat zu dieser Frage in einer aktuellen Entscheidung folgende Kriterien hervorgehoben.
Zunächst waren natürlich auch die Verkaufszahlen des Anbieters bei eBay maßgeblich. Die Verkäuferin hatte innerhalb eines Monats 51 Artikel angeboten. Ein paar Monate vorher hatte die Verkäuferin weitere 40 Artikel angeboten. Die Art der Ware wurde ebenfalls von dem Gericht berücksichtigt, denn die 91 Artikel konzentrierten sich auf nur wenige Produktbereiche, wie Schmuck, Bekleidung und Handtaschen. Die Verkäuferin hatte auch eine große Anzahl von Bewertungen erhalten.
Die Verkäuferin hat versucht, die große Anzahl von Waren in kurzer Zeit damit zu erklären, dass sie einige Waren für Dritte angeboten habe. Der BGH nahm jedoch an, dass der Verkauf von Ware für Dritte für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr spreche.
Der letzte Einwand der Verkäuferin, sie habe Platz in der Wohnung schaffen wollen, da sie und ihr Lebensgefährte zusammen gezogen sind, führte den BGH zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Freund war im Jahre 2002 zu der Verkäuferin gezogen; die eBay-Angebote erfolgten erst im Jahre 2004. Es fehlte für das Gericht daher ein zeitlicher Zusammenhang. Es bleibt daher offen, ob dieser Einwand zu berücksichtigen wäre, wenn der zeitliche Zusammenhang gegeben wäre.
Soweit Sie also regelmäßig bei eBay aktiv sind, entsprechend Verkaufszahlen aufweisen oder sogar für Dritte Ware verkaufen, können Sie nach der aktuellen BGH-Entscheidung als gewerblicher Händler angesehen werden, siehe BGH, Urteil vom 04.12.2008, Az. I ZR 3/06. Dann unterliegen Sie allerdings dem UWG und müssen sämtliche Verbraucherschutznormen beachten.