Die Beendigung des Vertragsverhältnisses
Der Lizenzvertrag sollte auch klare Regelungen über die Beendigung und Abwicklung des Vertrages enthalten.
Da es sich bei einem Lizenzvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt, ist eine ordentliche Kündigung möglich. Die Frist der ordentlichen Kündigung kann unterschiedlich ausgestaltet werden. Zudem besteht die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung. Die Parteien können ausdrücklich regeln, welche Sachverhalte hiervon erfasst sein sollen, und welche Voraussetzungen vorliegen müssen, z.B. dass vorher eine Abmahnung ergehen muss.
Nach Beendigung des Vertrages stellt sich häufig das Problem, dass dem Lizenznehmer noch Lizenzware vorliegt. Da er kein eigenes Recht an der Marke erwirbt – gleichgültig wie lange der Lizenzvertrag galt, müssen die Parteien eine ausdrückliche Regelung darüber treffen, wenn der Lizenznehmer das Recht haben soll, nach Beendigung des Vertrags die Lizenzware zu vertreiben. Diese Aufbrauchsfrist wird dem Lizenznehmer allerdings nicht zustehen, wenn er den Anlass für eine fristlos außerordentliche Kündigung gegeben hat.
Endet der Vertrag mit dem Lizenznehmer, so endet automatisch auch das Nutzungsrecht etwaiger Unterlizenznehmer.
§ 30 MarkenG enthält in Absatz 3 eine Ausnahmeregelung im Vergleich zu anderen gesetzlichen Schutzrechten wie z.B. das Patentrecht in Bezug auf die Klagebefugnis des Lizenznehmers. Nach § 30 Abs. 3 MarkenG darf der Lizenznehmer nur mit der Zustimmung des Lizenzgebers eine Verletzungsklage gegen Dritte erheben. Vorgerichtliche Maßnahmen, die eine solche Klage vorbereiten sollen, sind hiervon erfasst. Die Parteien sollten daher eine entsprechende Ermächtigung im Vertrag aufnehmen, wenn der Lizenznehmer grundsätzlich hierzu berechtigt sein soll. Selbst bei einem ausschließlichen Nutzungsrecht ist nicht von einer konkludenten Zustimmung auszugehen.
Folgerichtig sieht § 30 Abs. 4 MarkenG vor, dass der Lizenznehmer einem durch den Lizenzgeber geführten Verletzungsprozess beitreten kann, wenn er seinen eigenen Schaden geltend machen möchte. Somit soll dem Lizenznehmer ermöglicht werden, eigene markenrechtliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Geht die Marke auf einen neuen Markeninhaber über, siehe § 27 MarkenG, dann besteht für den Lizenznehmer Sukzessionsschutz nach § 30 Abs. 5 MarkenG. Der neue Markeninhaber tritt zwar nicht in den Lizenzvertrag ein, er muss ihn allerdings gegen sich gelten lassen. Die Parteien des Lizenzvertrages können jedoch eine abweichende Regelung treffen.