Bei mehrgliedrigen Zeichen gilt: Sofern ein solches Kennzeichen wenigstens einen Bestandteil enthält, der unterscheidungskräftig ist, ergeben sich für die Schutzfähigkeit keine Schwierigkeiten. Der Begriff Malermeister Müller ist zum Beispiel unterscheidungskräftig, weil der Bestandteil Müller per se immer unterscheidungskräftig ist. Kompliziert wird die Lage, wenn die Bezeichnung aus vielen verschiedenen Phantasiekennzeichen gewählt wird, die jedes für sich, rein beschreibend sind. Hier stellt sich die Frage, ob wenigstens die Kombination Unterscheidungskraft inne hat. Die Markenämter ebenso wie die Handelsregister sind hier konservativ, weil sie zu Recht davon ausgehen, dass die Inhaber dieser Kennzeichen den Namenschutz nicht nur für die Bezeichnung der Kombination, sondern auch für die einzelnen Bestandteile für sich in Anspruch nehmen. Man denke hier nur an die D-Info-Entscheidung. Der Inhaber der Marke D- wollte jedem in Deutschland verbieten, die Abkürzung D- zu verwenden und scheiterte damit. Die berühmteste Entscheidung, die aus der jüngeren Vergangenheit stammt, ist die Haus- und Grundentscheidung des BGHs vom 31.07.2008. Weder das Wort Haus noch das Wort Grund sind tatsächlich für die Dienstleistungen, die die Gesellschaft anbietet, unterscheidungskräftig. Der BGH ging aber davon aus, dass die Kombination von Haus und Grund ein einprägsames Schlagwort sei.
Buchstabenkombinationen werden vom Verkehr als Name des Unternehmens gewertet. Daran fehlt es, wenn die Buchstabenkombination eine geläufige Abkürzung ist, wie dies zum Beispiel für die Kennzeichenkombination IT festzustellen ist. Auch hier gilt allerdings, dass im Grundsatz ein großzügiger Maßstab anzuwenden ist. Sofern ein ausschließlich beschreibender Bezug nicht festzustellen ist, gilt, dass das Kennzeichen unterscheidungskräftig ist.
Teil 1