Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb regelt irreführende geschäftliche Handlungen in § 5 UWG. Die Definition einer irreführenden Handlung lautet: Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Das UWG listet sodann eine Vielzahl von Angaben auf, über die irregeführt werden kann. Diese werden in der Regel aufgeteilt in produktbezogene Angaben, unternehmensbezogene Angaben, Angaben über den Anlass des Verkaufs, die Bezugsart und Bezugsquelle, über die Preisbemessung und Vertragsbedingung und über die angemessene Bevorratung.
Seit der letzten Reform des UWG ist auch die Irreführung durch Unterlassung gesetzlich kodifiziert.
Die ausführliche Regelung der Irreführung soll gewährleisten, dass die Mitbewerber durch irreführende Tätigkeiten ihrer Konkurrenten nicht benachteiligt werden. Aber auch der Verbraucher soll vor solchen Handlungen geschützt werden. Obgleich es typische Fallgruppen im UWG gibt, so muss bei jeder einzelnen Wettbewerbshandlung geprüft werden, ob sie eine Irreführung darstellt. Dabei richtet sich die Frage, ob eine Handlung irreführend ist, nach der Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung wendet. Dies muss daher jeder Unternehmer im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit bedenken.
Beispiel:
Das KG Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung entschieden, dass eine Angabe zur „Buchungsgebühr“ im Rahmen eines Ticketpreises irreführend sei. Dabei ging es um den Verkauf von Veranstaltungstickets über das Internet. Der Anbieter bewarb die Tickets damit, dass der Ticketpreis eine Buchungsgebühr von Euro 2,00 enthalte. Dies erscheint zunächst harmlos und somit wussten etwaige Interessenten, was in dem Ticketpreis enthalten war.
Allerdings war die Buchungsgebühr ein „Extra“ der betroffenen Konzertagentur. Denn diese Gebühr wurde nicht an den Konzertveranstalter abgeführt; eine solche Gebühr wurde von diesem gar nicht erhoben. Das Gericht war der Auffassung, dass diese Preisangabe irreführend sei, da der Verkehr davon ausgehe, dass die Buchungsgebühr in jedem Ticketpreis enthalten sei, gleichgültig bei welcher Konzertagentur er das Ticket kaufe.
Diese Handlung habe auch wettbewerbliche Relevanz. Der Verkehr würde nämlich keinen weiteren Preisvergleich vornehmen, denn er ginge davon aus, dass die Preise überall gleich sind.
Urteil des KG Berlin vom 27.02.2009, Az. 5 U 162/07