Nach § 3 Abs. 1 MarkenG und Art. 4 GMV können alle Zeichen als Marke geschützt werden. Die einzige Voraussetzung hierfür ist, dass das Zeichen geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. § 3 Abs. 1 MarkenG und Art. 4 GMV enthalten auch eine Auflistung von den Zeichen, die als Marke in Frage kommen. Dabei sind nicht nur Wörter, sondern auch Buchstaben genannt.
Dies lässt den einfachen Schluss zu, dass Buchstaben und Buchstabenkombinationen als Marke geschützt werden können. Vor den zuständigen Markenämtern wird aber die Eignung des Zeichens als Unterscheidungsmittel häufig zum Eintragungshindernis für Zeichen, die aber eigentlich als geeignete Zeichen vom Gesetz selbst genannt werden.
Buchstabenkombinationen werden zwar regelmäßig als Marke ins Gemeinschafts- und deutschen Markenregister eingetragen; einzelnen Buchstaben wird jedoch in der Regel die Eintragung verwährt.
Nunmehr hat jedoch der EuGH entschieden, dass auch ein einzelner Buchstabe als Marke geschützt werden kann, siehe Urteil vom 29.04.2009, Az. T-23/07.
Im konkreten Fall handelte es sich um den Buchstaben „a“. Der Kleinbuchstabe Alpha des griechischen Alphabets sollte für alkoholische Getränke, ausgenommen Biere, Weine, Schaumweine und weinhaltige Getränke, eingetragen werden. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hat die Eintragung des Zeichens abgelehnt, da das Zeichen keine Unterscheidungskraft habe. Das Zeichen sei nicht grafisch verfremdet worden und der griechischsprachige Markt werde das Zeichen nicht als Herkunftshinweis auffassen.
Der EuGH teilte nicht die Meinung des Harmonisierungsamtes. Nach dem (hier maßgeblichen) Art. 4 GMV sei klar geregelt, dass Buchstaben schutzfähig sind; eine Verfremdung des Zeichens werde nicht gesetzlich vorausgesetzt. Nur eine minimale Unterscheidungskraft sei ausreichend, um die Eintragungsfähigkeit zu bejahen. Insoweit müsse das Harmonisierungsamt konkret für das streitgegenständliche Zeichen feststellen, dass keine Unterscheidungskraft vorliege. Dies gelte auch für die Behauptung des Harmonisierungsamts, dass der griechischsprachige Markt das Zeichen als einen Qualitätshinweis oder Größenangabe auffassen könnte. Hierfür müssen konkrete Angaben vorliegen.
Obgleich dies als „positives“ Urteil des EuGH für diejenigen, die einen einzelnen Buchstaben als Marke schützen lassen möchten, gewertet werden kann, wird man allerdings gute Argumente für das Vorliegen der Unterscheidungskraft parat haben müssen, soweit das Eintragungsverfahren angestrebt wird. Der EuGH hat sich dafür ausgesprochen, dass es grundsätzlich möglich sein muss. Aber die erforderliche Unterscheidungskraft wird vom Amt grundlegend geprüft werden.