Markenrechtsstreitigkeiten reduzieren sich häufig auf die Frage, ob zwischen den sich gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Drei Kriterien sind bei der Beurteilung maßgeblich: Die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, und die Kennzeichnungskraft. Zwischen diesen drei Kriterien besteht allerdings auch eine Wechselwirkung, so dass sich Stärken und Schwächen ausgleichen können.
Die Ähnlichkeit der Zeichen hängt wiederum auch maßgeblich von der optischen, klanglichen und inhaltlichen Ähnlichkeit ab. Die klangliche Ähnlichkeit spielt dabei eine besondere Rolle. Dies wird damit begründet, dass Marken oft nicht nur gesehen, sondern in der Werbung, im Gespräch, etc. auch ausgesprochen werden. Deswegen kann auch ein nicht unerheblicher optischer oder inhaltlicher Unterschied gegebenenfalls nicht ausreichen, um den Abstand zu einer älteren Marke zu schaffen, wenn die Zeichen klanglich ähnlich sind.
Allerdings gibt es auch Umstände, wo der „Kauf auf Sicht“ berücksichtigt werden muss. Waren werden nämlich zunehmend auf Sicht gekauft, so dass das klangliche Element nicht maßgeblich ist.
In einem aktuellen Fall des EuGH wurde entschieden, dass bei Bekleidungsmarken gerade die (schrift-)bildliche Ähnlichkeit erforderlich ist, siehe Urteil vom 07.05.2009, Az. T-414/05.
Bei der älteren Marke handelte es sich um eine Wort-Bildmarke, die sich aus den Wortelementen „LA“ und „Kings“ sowie einem Bildelement, bestehend aus einem Wappen, das auch eine Krone enthielt, zusammensetzt. Die angegriffene Marke bestand aus dem Wortbestandteil „King“. Das Bildelement war die Krone, die als „i-tüpfelchen“ eingefügt war. Beide Marken waren für Bekleidungswaren eingetragen worden.
Der EuGH hat festgestellt, dass eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei, obgleich die Marken im Hinblick auf das Zeichen „King“ sehr ähnlich klingen. Jedoch seien genügend optische und inhaltliche Unterschiede gegeben, so dass diese klangliche Ähnlichkeit ausgeglichen werde. Bei Bekleidungsstücken werde die Kaufentscheidung regelmäßig aufgrund optischer Kriterien gefällt. Entsprechend werde auch die Marke eher optisch wahrgenommen.
Im Ergebnis darf im Rahmen eines Verletzungsverfahrens nicht nur auf die klangliche Ähnlichkeit der Zeichen abgestellt werden, sondern es muss auf die Besonderheiten der betroffenen Waren und Dienstleistungen geachtet werden.