Bei der Anmeldung einer Marke ist eine Vielzahl von Formalitäten zu beachten. So muss insbesondere dargelegt werden, welche Markenform eingetragen werden soll, z.B. eine Wortmarke, Bildmarke, dreidimensionale Marke, etc.
Die Marke selbst muss auch wiedergegeben werden. Obgleich nach § 3 Abs. 1 MarkenG grundsätzlich jedes Zeichen als Marke eingetragen werden kann, das geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, besagt § 8 Abs. 1 MarkenG, dass solche Zeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind, die sich nicht graphisch darstellen lassen. Die Wiedergabe der Marke spielt im Rahmen des Markenrechts nicht nur eine Rolle bei der Frage, ob das Zeichen eingetragen werden kann, sondern aber auch bei der Frage, was tatsächlich geschützt ist. Dies hat wiederum eine Auswirkung auf den Schutzumfang des Zeichens. Ferner ist die Wiedergabe auch maßgeblich bei der Frage, ob das Zeichen auch benutzt worden ist. Eine Marke muss nämlich auch innerhalb von 5 Jahren nach der Eintragung benutzt werden. Bei mangelnder Benutzung kann dies im Rahmen eines Verletzungsverfahrens dem Verletzten als Einrede entgegen gehalten werden oder es kann die Löschung des Zeichens betrieben werden.
Die Wichtigkeit des tatsächlich ins Register eingetragenen Zeichens lässt sich sehr gut an einem Beispiel, das das Bundespatentgericht zu entscheiden hatte (Beschluss vom 06.04.2009, Az. 25 W (pat) 3/06, erläutern:
Dabei handelte es sich um ein Löschungsverfahren einer Farbmarke, die für zahnärztliche und zahntechnische Abformmassen eingetragen wurde. Bei der Anmeldung kam es zu einer Abweichung der Darstellung der Farbmarke. Im Ergebnis wurde ein Lilaton in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen, der jedoch von dem angestrebten und angemeldeten Ton abwich.
Das Deutsche Patent- und Markenamt strebte die Löschung der Marke an, da die Marke nicht unterscheidungskräftig sei.
Die Farbe des registrierten Zeichens war relevant, da die Markeninhaberin argumentierte, dass die Marke inzwischen Verkehrsgeltung erlangt und somit das Eintragungshindernis, das die Löschung der Marke gerechtfertigt hätte, überwunden habe. Das Problem war jedoch, dass der Farbton, der eintragen war, nicht verwendet wurde und somit keine Verkehrsgeltung erlangen konnte. Maßgeblich war ausschließlich das eingetragene Zeichen und nicht das Zeichen, das bei der Anmeldung eingereicht wurde. Die Markeninhaberin konnte den Fehler auch nicht mehr korrigieren. Die Änderung des im Register eingetragenen Zeichens ist nach der Eintragung nicht möglich. Vielmehr kann dann nur eine neue Marke angemeldet werden.
Die Marke wurde daher gelöscht.
Dieser Fall zeigt, dass bei der Markenanmeldung die Wiedergabe des Zeichens sorgfältig durchdacht werden muss. Wird das „falsche“ Zeichen ins Register eingetragen, kann dies böse Überraschungen nach sich ziehen.