Ein IT-Unternehmen verursacht einen Datenverlust. Der Kunde kann eine Zeit lang nicht arbeiten und lässt die Daten selbst wiederherstellen. Die Frage, die der BGH am 9.12.2008 entschied, bestand darin, ob der Kunde einen Anspruch auf Schadensersatz hat, weil sein Personal eine bestimmte Zeit lang nicht mehr arbeiten konnte oder mit der Rekonstruktion von Daten befasst waren. Der immer wieder von Anwälten in diesem Zusammenhang gebrachte Einwand lautete ja, daß der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, weil er die Aufwendungen für die Kosten sowieso zu tragen hätte. Kosten für Angestellte, die unnütze Arbeiten verrichten, stellen für den Arbeitgeber einen Schaden dar. Das wurde von anderen Gerichten zum Teil anders beurteilt (OLG Köln). Das Problem besteht im Grundsatz darin, daß eine Beseitigung des Schadens durch ein anderes Unternehmen eine klar abgrenzbare Schadensposition darstellen kann, bei einer Beseitigung durch eigene Arbeit oder eigene Angestellte es aber an einer entsprechenden Schadenspoistion fehlt. Aber der BGH entschied anders: Gerade auch dann, wenn keine zusätzlichen Kosten entstehen oder wenn kein entgangener Gewinn zu beklagen ist, kann der Aufwand über § 251 BGB geltend gemacht werden. Der Schädiger werde anderenfalls unbillig dadurch bevorzugt, daß der Geschädigte selbst den Schaden beseitigt. Der Zeitaufwand, der durch die Beseitigung des Schadens im eigenen Unternehmen entstehe, sei ein ersatzfähiger Schaden.
Der Geschädigte hat die nach § 251 Abs.1 S.1 BGB erforderlichen Tatsachen schlüssig darzulegen. Aber an die Darlegungs- und Beweislast sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Geschädigte hat nur die Tatsachen vorzutragen, die es dem Gericht ermöglichen, nach § 287 ZPO zu schätzen. Darzulegen und zu beweisen sind also nur Berechnungsgrundlagen und die Grundlagen für Höhe der Schätzung. Das ist nicht allzu schwer. Der Aufwand, den die Mitarbeiter in der Vergangenheit und vermutlich auch noch in der Zukunft mit der Beseitigung des Schadens gehabt hätten, sei zeitlich zu erfassen und könne geltend gemacht werden.
Aufpassen muß der Auftraggeber in solchen Fällen immer, weil viele Gerichte eine mangelhafte oder nicht erfolgte Datensicherung dem Auftraggeber als Mitverschulden, zum Teil sogar als überwiegendes Mitverschulden anrechnen.