Markenrecht: Zeichenähnlichkeit

Bei der Frage, ob zwischen zwei Zeichen eine Verwechslungsgefahr besteht, sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dabei sind drei Faktoren für diese Beurteilung maßgeblich: die Zeichenähnlichkeit, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und die Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens. Zwischen diesen drei Faktoren besteht eine Wechselwirkung. Folglich kann die Schwäche eines Faktors mit der Stärke eines anderen Faktors ausgeglichen werden. 

Der Grad der Zeichenähnlichkeit wird grundsätzlich auch von drei Faktoren beeinflusst, nämlich von der Ähnlichkeit der Zeichen selbst, der klanglichen Ähnlichkeit und der inhaltlichen Ähnlichkeit. 

Das Oberlandesgericht Koblenz hat sich in einem aktuellen Fall insbesondere auch mit der Zeichenähnlichkeit befassen müssen, OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2008, Az. 6 U 958/08. Dabei ging die Rechtsinhaberin des Zeichens der bekannten Krimi-Serie „Tatort“ (Verfügungsklägerin) gegen einen Hörbuchverlag (Verfügungsbeklagte) vor. Das Zeichen der Fernsehserie ist sehr bekannt: ein Fadenkreuz mit dem Wort „Tatort“ integriert. Die Verfügungsbeklagte verwendete für ihre Produkte ebenfalls ein Fadenkreuz. Unter dem Fadenkreuz stand der Schriftzug „Krimi-Hörbuch“. Die Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. 

Das OLG Koblenz hat das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr dahingehend verneint, dass keine Zeichenähnlichkeit vorläge. Maßgeblich waren die phonetischen und optischen Unterschiede. 

Zwischen dem Wortbestandteil „Tatort“ und „Krimi-Hörbuch“ sei keine klangliche Ähnlichkeit gegeben. 

Optisch fehle es auch an einer Ähnlichkeit. Das Gericht hat dabei die streitgegenständlichen Bildbestandteile sorgfältig analysiert und verglichen. Der Vergleich hat eine Vielzahl von Unterschieden ergeben. Die einzige Ähnlichkeit beruhte auf dem Fadenkreuz, das jedoch nicht allein die Grundlage der Marke der Verfügungsklägerin bildete. Der Gesamteindruck war für das Gericht insoweit nicht hinreichend ähnlich. 

Die übrigen Argumente der Verfügungsklägerin wurden ebenfalls vom Gericht zurückgewiesen. Diese hat nämlich argumentiert, dass die Verfügungsbeklagte das Fadenkreuz ohne etwaige Wortbestandteile nicht verwenden dürfe. Dieser Anspruch der Verfügungsklägerin war jedoch problematisch, da sie nur für das Fadenkreuz keine Marken eingetragen hatte. Die Verfügungsklägerin hat sich auf den Markenschutz kraft Verkehrsgeltung hinsichtlich des Fadenkreuzes berufen. Die Verfügungsbeklagte hat hingegen argumentiert, dass die Symbolik des Fadenkreuzes typisch für Krimis sei und somit einen Sachhinweis darstelle. Das Gericht war bereit dem Bildzeichen die Verkehrsgeltung zuzusprechen, die erhöhte Kennzeichnungskraft jedoch nur für Fernsehunterhaltung und nicht für Hörbucher zuzusprechen. Bei einer abgeschwächten Kennzeichnungskraft seien jedoch die Unterschiede zwischen den sich gegenüberstehenden Fadenkreuzen so groß, dass auch hier keine Verwechslungsgefahr vorliege. 

Letztlich wurde auch ein Unterlassungsanspruch aufgrund einer ungerechtfertigten Benutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des prioritätsälteren Zeichens abgelehnt. Dieser Anspruch war nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben, da das Fadenkreuz bei kriminalistischer Unterhaltung häufig ein dekoratives Element sei. Es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das Fadenkreuz unter Ausnutzung der Unterscheidungskraft der Marke der Verfügungsklägerin verwendet wurde.

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