Im Internet steht eine Fülle an Musik, Filmen und Fernsehprogrammen bereit. Man muss nur zugreifen. Aber wie tut man dies, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen?
Die Rechtsinhaber versuchen mit allen Mitteln gegen die unerlaubte Nutzung der Musik oder Filmwerke vorzugehen. Eine Abmahnwelle folgt der nächsten. Aufgrund dieser Abmahnungen, etwaiger Aufklärungsarbeit in der Werbung und einer entsprechenden Berichterstattung dürfte es dem Verbraucher nicht mehr verschlossen sein, dass das Hoch- und Herunterladen von Musik und Filmen im Internet, insbesondere bei den Tauschbörsen, illegal ist.
Die Anbieter illegaler Angebote versuchen gleichwohl die gesetzlichen Regelungen zu umgehen. Einige der Anbieter haben daher ihren Sitz bzw. ihren Server in exotische Ländern wie Trinidad und Tobago (siehe daher die Toplevel-Domain .to) verlegt, um eine zivil- und strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden. Durch die Verlegung des Servers wird das Angebot in Deutschland jedoch nicht legal.
Ein neuer „Trick“ ist das Angebot, die Musik, den Film oder das Fernsehprogramm aufzunehmen und sodann die Aufnahme dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen. Aber auch diese Variante ist nicht unproblematisch. Denn es muss § 53 UrhG beachtet werden. Dort ist die Vervielfältigung eines Werkes für den privaten Gebrauch – die sogenannte Privatkopie – geregelt. Die Vervielfältigung eines Werkes ist zulässig, soweit sie durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf einem beliebigen Träger erfolgt. Die Vervielfältigung darf weder unmittelbar noch mittelbar zu Erwerbszwecken erfolgen. Es ist sogar zulässig, dass ein Dritter die Kopie anfertigt, aber dann auch nur unentgeltlich, soweit es sich nicht um eine Kopie auf Papier oder Ähnlichem handelt.
Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung diese Problematik erörtert. Die Klägerin in der Sache strahlt Funksendungen aus. Die Beklagte hat über das Internet angeboten, die von ihr über Satelliten-Antennen empfangenen Programme unterschiedlicher Fernsehsender aufzuzeichnen und auf dem persönlichen Videorecorder des Kunden zu speichern. Der Kunde hat sodann die Möglichkeit die Sendung später anzusehen. Bei dem persönlichen Videorecorder handelt es sich um einen ausschließlich für den Kunden reservierten Speicherplatz auf dem Server der Beklagten. Die Sendung kann dann über das Internet gesehen werden.
Der BGH hat die in diesem Fall eröffneten Fragen nicht abschließend klären können, da weder das zuständige Landgericht noch das Oberlandesgericht den Sachverhalt vollständig ermittelt hatten. Insbesondere war fraglich, ob die Aufnahme durch die Beklagte vorgenommen wird oder ob die Aufnahme vollständig automatisiert erfolgt. Das Gericht hat jedoch zu der Zulässigkeit der jeweiligen Aufnahme-Variante Stellung genommen:
Nimmt die Beklagte die Programme auf, so liegt ein Urheberrechtsverstoß vor, da die Beklagte zwar für Dritte Vervielfältigungsstücke anfertigen dürfe, jedoch nicht entgeltlich. Insoweit könne es sich nicht um eine Privatkopie handeln.
Ist die Aufnahme vollautomatisiert, so dass der Vorgang als eine Handlung des Kunden zu werten wäre, so ist die Handlung gleichwohl nicht rechtmäßig. Die Beklagte verletze nämlich das Recht der Klägerin die Funksendungen weiterzusenden, wenn die empfangenen Sendungen an mehrere Speicherplätze mehrerer Kunden weitergeleitet werden. Dies sei eine öffentliche Zugänglichmachung einer Sendung und das wiederum ist ein Recht, das nur der Klägerin zustehe.
Der Trick mit dem persönlichen Videorecorder klappt in der von der Beklagten angebotenen Form also nicht.