Der BGH hat am 18.12.2008 erkannt, daß in AGB enthaltene Verkürzungen der Verjährungsfristen für die Haftung für grob fahrlässig verursachte Schäden unwirksam sind. Die Klausel muß ausdrücklich nach der Art des Verschuldens (Vorsatz/ grobe Fahrlässigkeit/ einfache Fahrlässigkeit) unterscheiden und die Verjährung von Fällen des groben Verschuldens (und natürlich auch die Fälle der vorsätzlichen Begehung) aus dem Bereich der verkürzten Verjährung herausnehmen.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Form des Beratungsverschuldens für eine mangelhafte Beratung für die Investion in einen Immobilienfonds. Der Beklagte berief sich auf seine AGB, aber die waren unwirksam (§ 309 Nr.7 BGB). Es gäbe in diesen Fällen auch keine Möglichkeit der geltungserhaltenden Reduktion. Die Klausel ist nichtig, der Beklagte haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ich möchte ebenfalls darauf hinweisen, daß die Rechtsprechung in den Fällen, in denen es um die Beschränkung von gesetzlichen Haftungsregelungen geht, kaum Differenzierungen zwischen Verbrauchern oder Unternehmern macht.
„Text + Data Mining“ und die Zulässigkeit der Verwendung von Daten von Internetseiten
Der LAION- Prozess zieht in Hamburg viel Aufmerksamkeit auf sich. Abstrakt müssen KI- Modelle mit Daten erstellt und verbessert werden. Die günstigste Art, an Daten, Programme oder Dateien, sprich elektronisch manifestierte Informationen, heranzukommen, bietet das Internet. Der Interessenkonflikt ist vorbezeichnet: