Die Angaben in einem Katalog oder Prospekt sind für den Anbieter nicht bindend. Deshalb ist der Käufer gehalten, sich nicht nur auf die dort gemachten Angaben zu verlassen, sondern muss genau bei Vertragsabschluss den tatsächlichen Umfang des Vertragsinhalts prüfen.
Ein Mobiltelefon- und Mobilfunkdienstleister hatte in seinen Katalogen folgende Hinweise verwendet: „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ und „Abbildungen ähnlich“. Soweit eine Ware tatsächlich nicht der im Katalog veröffentlichten Angabe entsprach, hat der Anbieter sich auf diese Freistellungsklausel berufen.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände war der Auffassung, dass es sich bei diesen Hinweisen um unwirksame allgemeine Geschäftsbedingungen handele und hat den Anbieter aufgefordert, die Nutzung solcher Hinweise zu unterlassen.
Der BGH ist der Auffassung des Bundesverbandes nicht gefolgt. Die in einem Katalog oder Prospekt beworbene Ware wird von dem Anbieter nicht verbindlich angeboten. Es handelt sich um ein invitatio ad offerendum, das heißt, es ist nur die Aufforderung an den Verkehr, ein verbindliches Angebot abzugeben, das sodann verbindlich vom Anbieter angenommen werden kann.
Da es sich bei dem Inhalt eines Katalogs oder Prospekts nicht um ein verbindliches Angebot handele, seien die Hinweise wie z.B. „Irrtümer oder Änderungen vorbehalten“ keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Rechte des Vertragspartners im Hinblick auf die gesetzliche Regelung ändern sollen. Mithin werden mit dem Vorbehalt die Haftungs- und Gewährleistungsrechte des Kunden nicht beschränkt.
Der BGH hat infolgedessen die Auffassung vertreten, dass die Hinweise somit keiner AGB-Inhaltskontrolle unterliegen.
Letztlich hat das Gericht klargestellt, dass der Anbieter mit diesen Hinweisen auch nicht versuche, die Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht zu umgehen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Anbieter dieser Hinweise diese wie AGB verwende, um sodann die Rechte der Betroffenen zu beschränken.
Die Tatsache, dass die Angaben im Katalog keine Vertragsbedingungen seien hat auch zur Folge, dass diese Angaben nicht über das Unterlassungsklagegesetz oder sonstige zivilrechtlichen Ansprüche verfolgbar seien. Es könne sich allenfalls um eine Irreführung im Sinne des UWG handeln.
Für den Verbraucher bedeutet dies, dass er genau wissen muss, wann der Vertrag zustande kommt und was zu diesem Zeitpunkt Vertragsinhalt sein soll. Denn auf die Angaben im Katalog muss er sich nicht verlassen können, wenn der Anbieter sich das Recht auf Irrtümer oder Änderungen vorbehält.