Ja, meint das AG München (Urteil vom 29.01.2009, 412 C 29663/08), wenn die Rückstände aus zwei Betriebskostenabrechnungen resultieren, eine davon bereits tituliert ist und sich der Mieter ferner beharrlich weigert, nicht zu beanstandende erhöhte Vorauszahlungen zu leisten. Weitere Voraussetzung ist eine vorherige (erfolglose) Abmahnung. Kündigungsrelevant ist im übrigen nur ein Rückstand, der eine Monatsmiete übersteigt.
Das dürfte (noch) keine „gefestigte“ Rechtsprechung sein (anders z.B. noch AG Gelsenkirchen, ZMR 2002, 279). Hinzu kommt die Besonderheit des vorliegenden Falls, wonach eine der beiden Betriebskostennachforderungen bereits tituliert war, der Mieter dieser Nachzahlung trotzt Gerichtsverfahren also nicht (erfolgreich) entgegengetreten ist.
Dennoch könnte diese Entscheidung ein Ansatz in Richtung Ausweitung der außerordentlichen Kündigung bei Zahlungsverzug sein.