Daß man für eigene Handlungen einstehen muß, ist klar. In diesen beiden Beiträgen geht es um die Haftung für die Handlungen Dritter. Die Frage der Haftung für das Handeln Dritter mag auf den ersten Blick wie eine Spezialmaterie für Juristen aussehen. Sie ist es aber nicht.
Relevanz des Themas
Immer mehr werden Internetplattformen – am meisten natürlich ebay – von dubiosen Verkäufern dazu genutzt, über das Ausland oder unter Verwendung von falschen Adressen oder Pseudonymen Waren als Markenwaren anzubieten, die in Wirklichkeit Markenpiraterie sind. In Bloggs werden häufig Personen beleidigt. Hinterher ist es keiner gewesen, dessen man habhaft werden kann. Immer wieder werden Produkte von Personen über solche Plattformen angeboten, die Urheberrechte Dritter verletzen oder überhaupt nicht in Deutschland in den Verkehr eingebracht werden dürfen. Falls man solche Waren kauft, kann man sie nicht weiterverkaufen. Wird man abgemahnt, erleidet man einen großen finanziellen Schaden, weil man den ehemaligen Verkäufer als eigentlichen Verursacher nicht mehr zur Verantwortung ziehen kann. Er ist verschwunden, das Pseudonym führt ins nichts oder der Handel ist über einen Anonymisierungsdienst erfolgt. Man wird des Täters nicht habhaft. Geradezu zwangsläufig richten sich die Blicke dann auf den Inhaber der Internetplattform. In welchem Umfang haften Unternehmen wie Ebay oder die deutsche Division youtube eigentlich für die Handlungen der Täter? Immerhin sind es diese Unternehmen, die mit den Handlungen der Täter in jedem Fall Geld verdienen. Ich bezeichne diese Foren oder Internetplattformen im folgenden einfach als Dienstebetreiber, denn ihnen allen ist zu eigen, daß Sie im Internet einen bestimmten Dienst betreiben, der von anderen missbraucht werden kann.
Der Begriff des Störers
Juristische oder natürliche Personen, die die Rechtsverletzung selbst nicht oder zumindest nicht schuldhaft begangen haben, deren Handlungen aber so mit der des Täters vernetzt ist, daß ihre Handlung zumindest immer mitursächlich für die Rechtsverletzung ist, nennt der Jurist Störer. Im Wettbewerbsrecht hat der BGH die Rechtsfigur der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht eingeführt. Ich habe diesen Begriff bereits an anderer Stelle erläutert. Derjenige, der willentlich durch sein Tun im geschäftlichen Verkehr die Gefahr dafür begründet, daß Dritte Interessen von anderen Verkehrsteilnehmern gefährden, hat die Verpflichtung, diese Gefahren im Rahmen des Zumutbaren zu begrenzen (BGH GRUR 07,890,893 – Jugendgefährende Medien). Voraussetzung ist stets die Verletzung einer Prüfungspflicht.
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