Bei Positionsmarken handelt es sich um Zeichen, die auf einem bestimmten Warenteil an stets gleichbleibender Stelle in gleicher Form und Größe angebracht werden. Es geht insoweit um die besondere Art und Weise der Anbringung und Anordnung eines Zeichens auf der jeweiligen Ware.
Positionsmarken werden in der Regel als Bildmarken eingetragen. Die grafische Darstellung erfolgt entweder als zwei- oder dreidimensionale Wiedergabe. Da die genaue Platzierung des Zeichens wichtig ist, muss die Markenanmeldung durch eine Beschreibung ergänzt werden. Eine Beschreibung ist normalerweise optional aber bei der Positionsmarke ist sie fakultativ, denn nur so kann die Position genau bei der Eintragung berücksichtigt werden.
Die Positionsmarke kann nicht zur Umgehung der erforderlichen Unterscheidungskraft genutzt werden. Die Unterscheidungskraft eines Zeichens ist im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren zu prüfen und muss als Herkunftshinweis vom Verkehr aufgefasst werden können.
Diese Auffassung wird ausweislich des Beschlusses des BPatG vom 05.11.2008, Az. 26 W (pat) 12/08, auch von der Kammer 26 des Patentgerichts geteilt.
Die Anmelderin begehrte die Eintragung einer Positionsmarke für Glaswaren, insbesondere Trinkgläser. Das Zeichen bestand aus zwei miteinander verbundenen Fingerringen, die reliefartig an einer bestimmten Position eines Glases angebracht werden.
Das Gericht zeigte zunächst an, dass es die Spruchpraxis anderer Gerichte nicht für korrekt hält soweit diese von einer Unterscheidungskraft des Zeichens allein aufgrund der Positionierung des Zeichens ausgehen. Das Zeichen selbst müsse schlichtweg über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügen; die Position könne diese nicht verleihen.
Im gegebenen Fall war das Gericht einerseits der Auffassung, dass die von der Anmelderin vorgelegte Beschreibung der Positionierung nicht ausreiche, um von einer Positionsmarke ausgehen zu können. Die Positionierung war nicht exakt bzw. eindeutig definiert worden.
Ferner fehle die erforderliche Unterscheidungskraft des Zeichens, denn die verbundenen Ringe seien nicht geeignet, als Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Vielmehr stellen die Ringe ein gebräuchliches Hochzeitsmotiv dar. Insoweit werden sie für den Verkehr einen dekorativen Eindruck erwecken. Die Positionierung des Zeichens an ein und derselben Stelle eines Glases begründe keine Unterscheidungskraft.