Die Fehlermeldung muß rechtzeitig – und das heißt häufig unverzüglich – erfolgen. Bei Handelsgeschäften gilt nach § 377 HGB die Ware als genehmigt, falls der Käufer erkannte Mängel nicht unverzüglich rügt und diese Rüge gegenüber dem Verkäufer erklärt. Diese Regelung ist in Kaufverträgen und über § 381 II HGB auch Werklieferungsverträgen anwendbar. Bertroffen sind also auch Verträge, bei denen die Produkte an die Bedürfnisse des Kunden angepasst werden oder vor Ort installiert werden muß. In Mietverträgen obliegt es dem Mieter durch § 536c I BGB, etwaig bestehende Fehler sofort zu rügen und dem Vermieter Mitteilung zu machen. Alles in allem bedeutet dies, daß – mal ganz unabhängig davon, daß die meisten Kunden ohnehin motiviert sein dürften, den Fehler sofort zu melden, in praktisch allen Fällen gesetzliche Pflichten bestehen, Fehler sofort zu melden.
Der Kunde ist aber beinahe in einer Zwickmühle, weil er sich nach der Entscheidung des BGH vom 23.1.2008 – Lichtrufanlage – schadensersatzpflichtig macht, wenn die Fehlerbehebung unberechtigt erfolgt und der Kunde die mangelhafte Berechtigung der Fehlermeldung hätte erkennen können. Genauer: Wenn der Kunde hätte erkennen können, daß der Kunde selbst die Ursache für die Fehlermeldung setzt und den Verkäufer oder Lieferanten unberechtigter Weise kontaktiert und damit vermeidbare Aufwendungen setzt.
Der Kunde ist nun nicht gehalten zu untersuchen, ob er selbst die Ursache für den Fehler gesetzt hat. Er hat nur im Rahmen seiner Möglichkeiten sicher zu stellen, daß der Fehler nicht durch ihn selbst veruracht wurde. Sofern nicht auszuschließen ist, daß der Mangel durch den Lieferanten oder durch einen seiner Subunternehmer verursacht wurde, muß der Kunde keine Schadensersatzansprüche fürchten. Zudem wird sich das Maß des Verschuldens ohnehin danach richten, ob der Kunde wirklich in der Lage war, die irreführende oder falsche Fehlermeldung zu vermeiden.