Im internationalen Handelsverkehr besteht ein starkes Interesse daran, nicht nur gegen die inländischen Mitbewerber, sondern auch gegen die ausländischen Konkurrenten die Rechte nach dem UWG geltend machen zu können.
Aber wann ist die deutsche Gerichtsbarkeit zuständig? Nach dem deutschen internationalen Privatrecht gilt für das deutsche Wettbewerbsrecht das Marktortprinzip. Danach ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die zugrunde liegende Handlung begangen worden ist. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Zuständigkeit nur dort gegeben ist, wo der Gegner im engeren Sinne gehandelt hat. Vielmehr ist der Begehungsort der Ort, an dem die wettbewerblichen Interessen aufeinander treffen. Infolgedessen kann der Begehungsort auch der Ort sein, an dem die Einwirkung stattfindet.
Die Reichweite des Marktortprinzips wird gut durch folgenden gerichtlichen Fall veranschaulicht, siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2008, Az. I/20 U 189/08:
Die Antragstellerin ist Herstellerin von lithographischen Druckplatten und vertreibt diese weltweit. Die Antragsgegnerin stellt die gleichen Produkte her und vertreibt sie, hat jedoch ihren Sitz in den U.S.A. Aufgrund einer patentrechtlichen Streitigkeit hat die Antragsgegnerin eine Klage gegen die Antragstellerin erhoben und einige Tage vor Beginn einer internationalen Druckfachmesse eine Pressemitteilung in den U.S.A. herausgegeben. Die Antragsgegnerin hat in dieser Pressemitteilung von dem Patentrechtsverletzungsverfahren in Deutschland sowohl in Deutsch als auch Englisch berichtet. Herausgeber der Mitteilung war die Antragsgegnerin mit Sitz in den U.S.A. Die Antragstellerin hat daraufhin einen Antrag auf Unterlassung der Mitteilung solcher Angaben in einer Pressemitteilung vor dem Landgericht Düsseldorf gestellt. Dabei machte sie eine Rechtsverletzung nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG geltend, nämlich die Herabsetzung des Mitwerbers. Die einstweilige Verfügung wurde zwar erlassen, aber im Rahmen des Widerspruchsverfahrens aufgehoben. Die Berufung wurde vor dem OLG Düsseldorf durchgeführt.
Obgleich die Pressemitteilung ausschließlich in den U.S.A. herausgegeben wurde, nahm das OLG Düsseldorf die Zuständigkeit des Gerichts aufgrund des Marktortprinzips nach dem deutschen Wettbewerbsrechts in Deutschland an.
Die Antragsgegnerin habe zwar tatsächlich nur im Ausland gehandelt. Aber gerade eine Herabsetzung des Mitbewerbers wirke sich in Deutschland aus. Die Pressemitteilung diene insbesondere dazu, auf die Fachkreise im Inland auszuwirken. Dabei sei es unerheblich, dass die Pressemitteilung in der englischen Sprache war, denn es handele sich um einen internationalen Markt, der die englische Sprache kenne. In dem vorliegenden Fall ging das Gericht insbesondere deshalb von einer Einwirkung im Inland aus, da es sich um einen Pressebericht über ein Patentrechtsverletzungsverfahren bezüglich eines deutschen Patents handelte.
Nachdem das Gericht die Zuständigkeit des Gerichts angenommen hat, bejahte es die Frage einer Wettbewerbsrechtsverletzung. Der Bericht in der Pressemitteilung sei eine Meinungsäußerung der Antragsgegnerin, da sie über ihre Auffassung einer Rechtsverletzung berichtet hat. Für potentielle Kunden der Antragstellerin werde durch die Pressemitteilung die Wertschätzung der Produkte vermindert, denn es bestünde die Befürchtung, dass sie bei Nutzung der Produkte eine Patentrechtsverletzung begehen. Die Pressemitteilung sei auch nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt.