Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte wird grundsätzlich in den §§ 12 ff. ZPO geregelt. Ergänzend greifen die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVVO), sofern diese vorrangigen völkerrechtlichen Regelungen anwendbar sind. Sowohl nach der ZPO als auch nach dem EuGVVO ist im Falle von Marken- und Wettbewerbsrechtsverletzungen die Zuständigkeit der deutschen Gerichte eröffnet, wenn der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung eingreift. Dies bedeutet, dass entweder der Begehungs- oder der Erfolgsort der unerlaubten Handlung in Deutschland sein muss.
Die unbeschränkte Anwendung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung ist in Bezug auf das Internet nicht wünschenswert, denn die Internetseiten von Dritten aus aller Welt sind mehr oder weniger immer in Deutschland abrufbar, und mit der Abrufbarkeit in Deutschland kann argumentiert werden, dass im Falle einer Rechtsverletzung mit Abruf einer Seite der Erfolgsort auch in Deutschland ist. Die Literatur und die Rechtsprechung haben daher angenommen, dass die Zuständigkeit der Gerichte durch weitere Faktoren eingegrenzt werden muss. Hier wird insbesondere gefordert, dass die Website in Deutschland bestimmungsgemäß abrufbar sein muss. Mit anderen Worten, die Website muss für den deutschen Markt bestimmt sein, siehe Bräutigam/Leopold, Online-Handel, B II Domains, Rdnr. 156.
Auf einer anderen Ebene stellt sich die gleiche Frage: Welches Recht ist für Rechtsverletzungen im Internet anwendbar? Die Antwort dieser Frage richtet sich nicht nach dem Begehungs- oder Erfolgsort, vielmehr ist hier das Territorialitätsprinzip heranzuziehen. Danach bestimmt das Recht des Landes, das einen gewissen Schutz gewähren soll, ob und in welchem Umfang der Schutz auch gewährt wird. Die Anwendung des Schutzlandprinzips kann aber im Falle von Internetrechtsverletzungen auch zu einer unangemessenen Ausdehnung der Anwendbarkeit des deutschen Rechts führen. Es wird daher auch in Bezug auf die Ermittlung des anwendbaren Rechts befürwortet, geeignete Kriterien zur Einschränkung der Anwendbarkeit heranzuziehen. Zum einen wird auf die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit in Deutschland abgestellt, siehe z.B. OLG Karlsruhe, MMR 2002, 814. Zum anderen wird für eine wirtschaftliche Wirkung in Deutschland plädiert, so z.B. ein Vorschlag des WIPO Standing Committee on the Law of Trademarks, Industrial Designs and Geographical Indications; Bräutigam/Leopold, Online-Handel, B II Domains, Rdnr. 180.
Grundsätzlich sind die Indikatoren für beide Ansatzpunkte nicht erheblich unterschiedlich. So wird auf den tatsächlichen oder geplanten Umfang der geschäftlichen Tätigkeit in einem Land abgestellt werden müssen. Hinsichtlich eines Internetauftritts wird dann die Sprache auf der Website, die Staatsangehörigkeit des Inhabers der Domain, Werbung für die Website in Deutschland, Lieferbarkeit der Waren und/oder Dienstleistungen in Deutschland etc. herangezogen werden müssen, wenn sonst keine weitere geschäftliche Aktivität in Deutschland feststellbar ist.