Was geschieht, wenn über das Vermögen des Lizenzgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird? Darf man die Software weiter ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters nutzen oder nicht? § 103 InsO regelt das Wahlrecht des Insolvenzverwalters. Dieser hat innerhalb von Rechtsgeschäften, die nicht vollständig erfüllt wurden, das Recht zu bestimmen, ob er in den noch nicht vollständig erfüllten Vertrag einrücken will und die Verpflichtungen des insolventen Schuldners übernehmen möchte. Für Verträge, durch die die Nutzungsrechte an Software anderen überlassen werden, führt dies zu unterschiedlichen Konsequenzen, je nachdem ob die Software mittels Kauf- oder Mietvertrag überlassen wird.
1) Mietrecht
Genau aus diesem Grund stellt eine Insolvenz des Lizenzgebers für den Lizenznehmer ein hohes wirtschaftliches Risiko dar. Dies umso mehr, als die wenigsten Auftraggeber die „Lizenzvertrag“ genannten Verträge über die Übertragung der Nutzungsrechte nur selten juristisch qualifizieren werden. Nicht selten hat der Auftraggeber die Software nicht gekauft, sondern nur gemietet.
[1] siehe hierzu auch Schneider, Teil D, Rd-Ziff. 95 ff.; Marly, Softwareüberlassungsverträge, Rd-Ziff. 103, 90 ff.
[2] Braun/Kroth, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2004, § 103 Rd-Ziff. 24; Nerlich/Römermann/Balthasar, § 103 Insolvenzordnung, Rd-Ziff. 33
[3] LAG Darmstadt, Urteil vom 27.06.2003, CR 2004, 811, 813