Die allgemeinen Prinzipien und die Probleme, die sich bei Bestehen eines Mietvertrags in der Insolvenz des Lizenzgebers ergeben, habe ich bereits an anderer Stelle dargelegt. Hier gilt es noch, das Thema „Insolvenz des Lizenzgebers bei Bestehen eines Kaufvertrags“ darzulegen.
Diese Ansichten sind abzulehnen. Es ist sicher richtig, dass Kaufverträge über Software zugleich auch Nebenpflichten wie z. B. Wettbewerbs- und Geheimhaltungsvereinbarungen beinhalten. Geht man einmal von einer sehr weiten Auslegung des § 103 InsO aus, so würde dies bedeuten, dass der Vertrag eben solang „nicht vollständig erfüllt“ ist, wie die Geheimhaltungs- und Wettbewerbsverpflichtungen bestehen. Da Geheimhaltungs- und Wettbewerbsverpflichtungen wirksam für einen Bereich von 2 Jahren nach Schluss des Vertrages vereinbart werden können, würde dies bedeuten, dass der Vertrag noch 2 Jahre lang von einem Insolvenzverwalter gekündigt werden könnte. Voraussetzung wäre lediglich, dass innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers eröffnet würde und der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages ablehnen würde. Wem das zu abstrakt und theoretisch erscheint, der möge sich eine Entscheidung des LAG Darmstadt aus dem Jahre 2003 anschauen, die in der juristischen Literatur zu Recht für viel Furore gesorgt hat.