Viele Unternehmen verkennen, dass eine Markenanmeldung nicht immer den richtigen Schutz mit sich bringt. Eine Marke ist ein Herkunftshinweis. Der Verkehr wird durch das Zeichen auf die Herkunft einer bestimmten Ware oder Dienstleistung hingewiesen. Dadurch sollen die Produkte eines Herstellers von den Produkten eines anderen Herstellers abgegrenzt werden.
In manchen Fällen möchte man jedoch ein Zeichen nicht als Herkunftshinweis verwenden, wie z.B. bei einem Werk. Ein Werk wird in der Regel mit einem Titel versehen und der Werktitel dient dazu, ein bestimmtes Werk zu identifizieren.
Werke sind z.B. Druckschriften, Filmwerke, Tonwerke, Bühnenwerke oder Computersoftware.
Der Titelschutz wird durch die Nutzung des Titels in Verbindung mit einem konkreten Werk erlangt. Insoweit ist er kostenlos und muss nicht gesondert angemeldet werden. Der Titelschutz kann sogar durch eine spezielle Ankündigung für eine angemessene Zeit vor dem tatsächlichen Erscheinen des Werkes erlangt werden.
Wird ein bestimmtes Zeichen daher nur für die Identifizierung eines Werkes verwendet, so ist eine Markenregistrierung nicht sinnvoll, da die Marke einen anderen Schutz bietet. Die Erlangung des Markenschutzes ist aber auf jeden Fall dann angezeigt, wenn unter dem Titel auch Merchandise hergestellt und vertrieben werden soll.
Allerdings setzt der Titelschutz, so wie bei einer Marke, voraus, dass der Titel unterscheidungskräftig ist. Ein Titel ist unterscheidungskräftig, wenn er geeignet ist, das Werk zu individualisieren. Das bedeutet, dass rein beschreibende Begriffe nicht als Titel geeignet sind. Diese können jedoch durch Verkehrsgeltung unterscheidungskräftig werden.
Gerade im Bereich der Druckschriften verfügen die Titel häufig nur über eine geringe Unterscheidungskraft. Bei Zeitschriften werden Titel gewählt, die auf den Inhalt der Zeitschrift hinweisen, da die potentiellen Leser gleich über den Titel an die Zeitschrift herangeführt werden sollen.
Solche Titel haben zwar dann die erforderliche Unterscheidungskraft, um einen Schutz nach §§ 5, 15 MarkenG in Anspruch zu nehmen. Aber die geringe Unterscheidungskraft hat zur Folge, inwiefern die Nutzung von ähnlichen Titel durch Dritte abgewehrt werden kann.
Dies zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 26.06.2008, Az. 29 U 1886/08.
Die ältere Zeitschrift nutzte den Titel „Power Systems Designs“. Die jüngere Zeitschrift wurde sodann „Bodo’s Power Systems“ genannt. Die weitere Nutzung dieses jüngeren Titels sollte nunmehr unterlassen werden.
Das Oberlandesgericht München musste folgende Punkte berücksichtigen: Beide Magazine deckten denselben Themenkreis ab; beide Magazine hatten die gleiche Zielgruppe.
Unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks der beiden Titel war das Gericht der Auffassung, dass die Titel insbesondere durch „Power“ und „Power Systems“ geprägt werden. Insoweit wäre zu erwarten gewesen, dass das Gericht von einer Verwechslungsgefahr zwischen den Titeln ausgeht.
Das Gericht hat jedoch die Verwechslungsgefahr verneint. Die Begründung: Beide Titel verfügen über eine geringe Unterscheidungskraft. Durch geringfügige Abweichungen könne daher die Verwechslung ausgeschlossen werden. Das Gericht hat dabei auch berücksichtigt, dass es auf diesem konkreten Marktsegment weitere Zeitschriften gebe, die ebenfalls inhaltsbeschreibende Titel verwenden. Der Verkehr achte daher auf die Unterschiede zwischen den „relativ farblosen“ Titeln.
Bei Titeln gilt daher die Regel: Einem Titel wird zwar relativ schnell die erforderliche Unterscheidungskraft zuerkannt. Liegt aber ein Titel mit geringer Unterscheidungskraft vor, dann ist der Schutzbereich des Zeichens sehr eng. Das bedeutet, der Rechtsinhaber des Werktitels wird erhebliche Schwierigkeiten haben, die Nutzung von ähnlichen Titeln zu verhindern.