Typischerweise versucht der Generalunternehmer alle Risiken, die ihm aus dem Rechtsverhältnis mit dem Auftraggeber erwachsen, auf den Subunternehmer abzuwälzen. Diese 1:1 Übernahme von Rechten und Pflichten ist aber rechtlich nicht durchgehend haltbar. Der Vertrag zwischen Subunternehmer und Generalunternehmer ist ein eigenständiger Vertrag. Die Rechte und Pflichten aus dem Verhältnis zwischen Sub und GU bestehen unabhängig von dem Verhältnis zwischen GU und Auftraggeber.
Gleichwohl wird in der Praxis genau immer wieder versucht, vertraglich den Sub über Gebühr in die Pflicht zu nehmen. Diese Artikelserie soll die Grenzen der vetraglichen Gestaltungsfreiheiten aufzeigen. Besonders geht es um die Bereiche Leistungsbeschreibung, Informationspflichten, Haftung, Gewährleisung, Vertragsstrafen, Kündigung, , Nutzungsrechte, Wettbewerbsklauseln.
Die Interessenlage
Der Generelunternehmer will aus vielen Leistungen eine einzige machen. Seine Aufgabe besteht in der Bündelung verschiedener Arbeiten und Risiken. Generell muß der GU deshalb dafür sorgen, daß bestimmte Leistungen zwischen dem Vertrag zwischen dem AG und ihm mit dem Vertragsverhältnis zum Sub synchronisiert werden. Beispiele sind hier der Zeitpunkt der Zahlung, Zeitpunkt der Fertigstellung, Gewährleistungs- Haftungsregelungen und natürlich müssen die Kündigungsmöglichkeiten aufeinander abgestimmt werden. Der Subunternehmer will natürlich nur diejenigen Leistungen zur Verantwortung gezwogen werden, die er selbst erbringt.
Individual vereinbart oder AGB?
Ich habe schon mehrfach auf die Bedeutung der Unterscheidung zwischen AGB und der Individualvereinbarung hingewiesen. AGB – also jegliche vertragliche Regelungen, die mit dem Ziel formuliert werden, mehr als einmal verwendet zu werden – müssen die teilweise sehr hohen Anforderungen der §§ 305 ff BGB erfüllen. Die Anforderungen wurden vom Gesetzgeber für den Verbraucherverkehr formuliert. Die Regelungen gelten für den Unternehmensverkehr zum großen Teil „sinngemäß“ weshalb Anwälte eine Lust und ein Vergnügen daran haben, jedenfalls in aussergerichtlichen Auseinandersetzungen Drohkulissen unter Hinweis auf angeblich falsche und damit unwirksame AGB aufzubauen. Mein Vorschlag lautet an diesen Stellen wie üblich, daß viele Dinge mittels AGB geregelt werden können, aber einige Regelungsgegenstände individual vereinbart werden müssen. Wie die sehr hohen Anforderungen der Rechtsprechung zum Thema Individualvereinbarung erfüllt werden können, habe ich schon an anderer Stelle dargelegt. Die Antwort auf die oben aufgeworfene Frage lautet also teils, teils.