Softwarelizenzvertrag: Vergütungsmodelle

Es gibt grundsätzlich zwei Vergütungsmodelle: Solche, bei denen die Softwarelizenz gegen eine Pauschale überlassen wird und variable Vergütungsmodelle.

Pauschale Vergütungsmodelle

Bei Einfach- oder Mehrfachlizenzen berechnet sich die Höhe der Vergütung nach der Anzahl der Nutzer oder nach der Anzahl der Maschinen, auf denen die Software entweder permanent gespeichert werden kann oder in deren Arbeitsspeicher die Programme synchron geladen werden können. Dieses Vergütungsmodell ist simpel.

Abrechnung nach Nutzungsintensität

Diese Abrechnungsmodelle beziehen sich auf bestimmte variable Parameter, wie z.B. die Anzahl der Nutzer, die das Programm aktiv nutzen können oder die theoretisch verfügbare Geschwindigkeit der Server. Diese Modelle werden häufig auch dann angewendet, wenn die Software verkauft worden ist. Das ist rechtlich hoch problematisch. Die Lizenzregelungen sind als Allgemeine Geschäftsbedigungen zu qualifizieren. Als solche sind sie nach § 307 BGB so zu formulieren, daß keine wesentlichen Verstöße gegen das gesetzlichen Leitbilds vorliegen. Wenn Software verkauft wird, dürfen die Regelungen, mittels derer Nutzungsrechte an der Software übertragen werden, nicht gegen wesentliche Gedanken des Kaufrechts verstoßen. Eine der wesentlichen Gedanken des Kaufrechts lautet, daß der Käufer mit dem Produkt unabhängig vom Wllen und Einfluß des Verkäufers tun und lassen kann, was er will. Viele Regelungen, die sich auf die variable Vergütung von Lizenzen beziehen, sind aber deshalb nicht als AGB wirksam zu vereinbaren, sondern nur als Individualvereinbarung. So verstoßen z.B. sogenannte Named User Lizenzen gegen das Leitbild des Gesetzes. Der Käufer sollte unabhängig von dem Willen des Verkäufers selbst darüber bestimmen, welche seine namentlich genannten Mitarbeiter die Software nutzen können. Im Falle des Ausscheidens des Mitarbeiters darf der Kunde nicht dazu gezwungen werden, sich neue Lizenzen zu kaufen. Das gleiche gilt für sogenannte CPU oder Maschinenklauseln, weil es Sache des Kunden ist darüber zu bestimmen, auf welcher Maschine er seine Software einsetzt.

Viele dieser Klauseln, die versuchen, die Lizenzgebühr an die Intensität der Nutzung koppeln, sind deshalb nicht im Rahmen eines Kaufvertrags zu vereinbaren. Solche Regelungen können nur im Rahmen mietrechtlicher Bestimmungen formuliert werden.

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